November 2010

Schadensersatz bei Nutzung sog. Internet-Tauschbörsen

19.11.10 | Das Landgericht Hamburg hatte über eine Schadensersatzforderung wegen des Einstellens von Musiktiteln in einer sog. Internet-Tauschbörse zu entscheiden (Urteil vom 08.10.2010, AZ 308 O 710/09).

Der zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alte Beklagte hatte über den Internetanschluss seines Vaters zwei Musikaufnahmen in eine Internet-Tauschbörse eingestellt. Der Vater wusste hiervon nichts. Zwei Musikverlage, die Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Titeln waren, verlangten nun sowohl vom Jungen als auch von seinem Vater Schadensersatz in Höhe von 300 EUR pro Aufnahme.

Das LG Hamburg hielt diese Forderung für zu hoch und verurteilte den Jungen zur Zahlung von 15 EUR pro Titel. Die Klage gegen den Vater wurde vollständig abgewiesen.

Das Gericht entschied, dass das Kopieren und Einstellen der Titel im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Diese löst auch grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes sei aber zu überlegen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Das Hamburger Gericht griff hierbei unter anderem auf den GEMA-Tarif für die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch zurück. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass es sich um ältere Musikstücke handelte und dass die Stücke offenbar nur kurze Zeit in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit standen.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater wies das Gericht mit der Begründung zurück, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er ist zwar als sog. Störer zur Unterlassung der Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Eine Schadensersatzpflicht treffe ihn aber nicht.


Apotheken dürfen nur Minirabatte gewähren

19.11.10 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Apotheken mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben dürfen (Urteile vom 09.09.2010; AZ I ZR 98/08 und I ZR 193/07).

Der BGH erklärte in seinen Entscheidungen, dass Werbeabgaben im Wert von einem Euro eine sog. „geringwertige Kleinigkeit“ darstellen und daher nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bzw. gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Eine genaue Obergrenze zog der BGH zwar nicht. Allerdings erklärte er Geschenke im Wert von fünf Euro für unzulässig.


Abbildung von Kunstwerken als Google-Thumbnails

19.11.10 | Stellt ein Künstler Abbildungen seiner Werke ins Internet, so muss er es grundsätzlich hinnehmen, dass diese Abbildungen als Vorschaubilder bei Google erscheinen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 29.04.2010, AZ I ZR 69/08).

Die Klägerin, eine bildende Künstlerin, hatte auf ihrer Internetseite Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt. Mit ihrer Klage wollte sie sich dagegen wehren, dass die Internetsuchmaschine Google Vorschaubilder (sog. Thumbnails) dieser Abbildungen speichert und zum Abruf im Internet bereithält. Die Klägerin hielt dieses Vorgehen von Google für eine Urheberrechtsverletzung.

Der BGH entschied hierzu, dass das Verhalten von Google zwar einen Eingriff in die Urheberrechte der Klägerin darstelle. Allerdings sei dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Denn die Klägerin habe ihre Kunstwerke in das Internet gestellt, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern.

Verzichte die Klägerin auf solche Maßnahmen, sei dies als generelle Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinene üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu verstehen. Solange die Klägerin keine technischen Sicherungsmaßnahmen gegen die Bildersuche treffe, sei selbst die ausdrückliche Erklärung der Klägerin an Google, sie sei mit der Verwertung ihrer Kunstwerke nicht einverstanden, unbeachtlich.

Im Ergebnis bedeutet dies: Wer nicht möchte, dass seine Kunstwerke als Thumbnails bei Google oder anderen Suchmaschinen erscheinen, muss seine Abbildungen durch technische Vorkehrungen gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichern.