Juli 2011

Vorsicht bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen

21.07.11 | Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist gängige Praxis. Bei einer solchen Werbung wird dem beworbenen Verkaufspreis ein höherer, durchgestrichener Preis zum Vergleich gegenübergestellt. Auf diese Weise soll der Käufer schnell erkennen, dass es sich um ein günstiges Angebot handelt, da der reguläre Preis ja eigentlich viel höher liegt.

Die Rechtsprechung sieht diese Art der Werbung jedoch durchaus kritisch und hält sie nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Insbesondere darf eine Werbung mit Rabatten nicht irreführend sein. Unzulässig sind beispielsweise falsche bzw. irreführende Angaben über die Höhe oder die Dauer der Rabattaktion oder eine Täuschung über den Ausgangspreis.

Die Werbung mit Rabatten führt Unternehmen leicht auf juristisch vermintes Gelände. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann dabei schnell eine kostenpflichtige Abmahnung und ein teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Die Schwierigkeiten des Werberechts zeigten sich beispielsweise in einem kürzlich entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 17. März 2011, AZ I ZR 81/09):

Ein Teppichverkäufer hatte für seine Teppichkollektion mit Preisen geworben, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. In der Werbung erklärte er, die beworbene Kollektion sei eine Weltneuheit, zu deren Markteinführung er hohe Rabatte geben könne. Ein Konkurrent hielt diese Art der Werbung für wettbewerbswidrig und verklagte den Teppichverkäufer – mit Erfolg:

Der BGH sah in der beanstandeten Werbung eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis wirbt, der muss nach Ansicht des BGH auch deutlich machen, um was für einen Preis es sich dabei handelt (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, regulärer Preis des Verkäufers etc.). Wenn es der reguläre Preis ist, den der Teppichverkäufer nach Abschluss der Einführungswerbung verlangen will, so muss er laut BGH klarstellen, ab wann dieser reguläre Preis gilt.

Im Ergebnis bedeutet dies: Will ein Unternehmer bei Einführungsangeboten mit durchgestrichenen Preisen werben, so muss er grundsätzlich auch eine zeitliche Begrenzung für die rabattierten Preise angeben.


Patente, Marken & Know-how: Wie lässt sich geistiges Eigentum effektiv schützen?

21.07.11 | Wer als Unternehmer erfolgreich sein will, muss nicht nur innovativ sein. Er muss auch wissen, wie er seine Innovationen davor schützt, dass sie von Mitbewerbern „abgekupfert“ werden. Gleichgültig, ob es sich um eine technische Erfindung handelt, um eine griffige Marke, ein gelungenes Produktdesign, ein Computerprogramm oder einen besonders effektiven Herstellungsprozess für bestimmte Produkte: Der Vorsprung innovativer Unternehmen lockt nicht nur Kunden an, sondern auch unliebsame Nachahmer.

Wie das Unternehmen seine Innovationen am besten vor Plagiaten schützen kann, hängt von der Art der Innovation ab. Handelt es sich um eine technische Erfindung, ist in aller Regel die Anmeldung zum Patent bzw. zum Gebrauchsmuster der richtige Weg. Wer eine Marke (z.B. ein bestimmtes Wort oder ein Logo) schützen lassen möchte, sollte eine Markenregistrierung in die Wege leiten. Geht es um den Schutz eines Produktdesigns, bietet sich die Registrierung eines Geschmacksmusters an.

Handelt es sich hingegen um Software oder Werke der Literatur, Musik oder Kunst, so ist eine Registrierung in aller Regel nicht erforderlich. Der Schutz entsteht hier mit Schaffung des Werkes.

Der Vorteil eines effektiven Schutzes von geistigem Eigentum liegt darin, dass der Unternehmer ein Monopol auf seine Innovationen erhalten kann. Dementsprechend ist allein der Inhaber des Schutzrechts berechtigt, das geistige Eigentum für sein Unternehmen einzusetzen, während er seinen Konkurrenten die Nutzung untersagen kann. Hierdurch kann das innovative Unternehmen seinen Wettbewerbsvorsprung rechtlich absichern und „Trittbrettfahrer“ verhindern.

Schutzrechte wie Patente und Marken können zudem ganz erhebliche Vermögenswerte des Unternehmens darstellen und zusätzliche Einnahmequellen eröffnen. So kann das Unternehmen beispielsweise anderen Unternehmen Lizenzen an den Schutzrechten erteilen und im Gegenzug Lizenzgebühren einnehmen.

Wer sein geistiges Eigentum optimal schützen möchte, der sollte die erforderlichen Registrierungen so früh wie möglich, insbesondere vor Markteinführung, in die Wege leiten. Speziell im Patentrecht muss außerdem bis zur Registrierung Stillschweigen über die Erfindung bewahrt werden, da die Erfindung ansonsten bei der Anmeldung als nicht mehr neu angesehen werden könnte.


Gewerbeuntersagung im Insolvenzverfahren

07.07.11 | Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 07.02.2011, AZ. 7 L 1768/10 entschieden, dass das in § 12 GewO angeordnete Verbot der Gewerbeuntersagung nicht eingreift, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Hinsichtlich des freigegebenen Gewerbes kann eine Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt haben.

Gemäß § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsache vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe nahelegen, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten erforderlich ist.

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter bewirkt, dass der erzielte Neuerwerb abweichend von § 35 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört. Damit lebt die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Schuldners hinsichtlich des freigegebenen Betriebs wieder auf und mit ihr das Bedürfnis, Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden treffen zu können.

Eine Gewerbeuntersagung kann jedoch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt haben. Da ein Insolvenzverfahren regelmäßig Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse ist, ließen diese Tatsachen regelmäßig den Schluss auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu, sodass stets eine Gewerbeuntersagung mit der Folge veranlasst wäre, dass die Norm des § 35 Abs. 2 InsO, die dem Schuldner zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit motivieren soll, in der Praxis leer laufen würde. Zudem ist es dem Schuldner ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, Verbindlichkeiten zu begleichen, die Insolvenzforderungen darstellen. Nach der Begründung des Verwaltungsgerichts Darmstadt verbieten diese Gründe aber, die Unzuverlässigkeit mit einer vom Insolvenzverfahren erfassten Nichterfüllung steuerlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen zu begründen.

Sollten demgegenüber durch den Schuldner anlässlich der aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen selbstständigen Tätigkeit neue Verbindlichkeiten begründet werden, dürften einer Gewerbeuntersagung keine Rechtsgründe entgegen stehen, da nach ständiger Rechtsprechung gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer keine Gewehr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.


Unzulässigkeit eines Insolvenzantrages wegen bestehender Sicherheiten

01.07.11 | Bereits mit Urteil vom 29.11.2007 hat der BGH zu dem AZ. IX ZB 12/07 entschieden, dass ein Insolvenzantrag eines Gläubigers unzulässig ist, dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist.

Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO).

Weist der Gläubiger anhand von entsprechenden Unterlagen nach, dass ein Anspruch besteht und fällig ist, ist das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Grundsatz nach zu bejahen. Ein Eröffnungsantrag nach § 14 InsO setzt demnach voraus, dass der Gläubiger eine Forderung glaubhaft macht, die allerdings im Falle der Eröffnung des Verfahrens eine Insolvenzforderung darstellt. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung verlangen können, sind zwar Insolvenzgläubiger soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei dieser ausgefallen sind (§ 52 InsO).

Sind die vorgenannten Voraussetzungen eines Verzichts bzw. das Erleiden eines Ausfalles nicht erfüllt, nehmen die entsprechenden Gläubiger am Insolvenzverfahren nicht weiter teil. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nützt diesen Gläubigern deshalb auch nichts.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, können sich sogar so verhalten, als wäre das Verfahren nicht eröffnet worden. Sie sind nämlich weiterhin nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 49 InsO). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsbefugnis beruht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechtsstellung dieser Sicherungsgläubiger nicht.

Demgegenüber dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers muss demnach auf die Teilnahme an einem solchen Verfahren gerichtet sein und die mindestens anteilige Befriedigung der eigenen Forderung zum Ziel haben. Ist die Forderung des Gläubigers demgegenüber unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert, bringt ihm das Insolvenzverfahren keinerlei Vorteile mehr. Daher hat ein entsprechender Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH kein rechtlich schutzeswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Dementsprechend darf ein Insolvenzverfahren nicht nur wegen einer Forderung eröffnet werden, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund von Sicherheit vollständig befriedigt werden kann.


Grundbuchrechtliche Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Erbengemeinschaft

01.07.11 | Mit Beschluss vom 19.05.2011 hat der BGH zu dem AZ. V ZB 197/10 entscheiden, dass ein Insolvenzvermerk auch dann in das Grundbuch einzutragen ist, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren nur über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird bzw. wurde. Dies begründet der BGH damit, dass auf diesen entsprechenden Fall die Vorschrift des § 32 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutragen bei Grundstücken, bei denen der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist und bei denen für den Schuldner eingetragene Rechte an Grundstücken und an eingetragenen Rechten bestehen.

Ziel dieser Vorschrift ist, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb dadurch zu schützen, dass die Verfügungsbeschränkungen denen der Insolvenzschuldner unterliegt, im Grundbuch dokumentiert werden.

Da insoweit alle Miterben gemeinsam über das zur Erbengemeinschaft gehörende Grundstück verfügen können, wäre es dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken. Demzufolge ist aus Sicht des BGH auch in den Fällen einer Grundstückseigentümergemeinschaft die entsprechende Eintragung des Insolvenzvermerks hinsichtlich eines Miterben erforderlich und geboten.


Auch markenrechtlich besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen Pferdeäppeln und Pferdeleckerli

01.07.11 | Zwei Hersteller von Pralinen stritten sich um Markenrechte. Der eine nennt seine Pralinen „Warendorfer Pferdeäppel“ und ist seit dem Jahre 2003 bereits Inhaber einer entsprechenden Marke. Sein Kontrahent vertreibt seit 2009 Schokoladen-Trüffel unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeleckerli“.

Der Hersteller der „Warendorfer Pferdeäppel“ sah sich in seinen Markenrechten verletzt und nahm seinen Konkurrenten nach erfolgloser Abmahnung schließlich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

In seinem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zu dem Ergebnis, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts bestehe (Urteil vom 24.05.2011, Az I-4 U 246/10).

Dass der Wortbestandteil „Warendorfer“ in beiden Marken enthalten ist, hielt das Gericht bei der Beurteilung des Gesamteindrucks für unwesentlich, weil der angesprochene Kunde annehme, dass es sich hierbei lediglich um den Herstellungsort handele, und weil für die angesprochenen Verkehrskreise „Pferde und ihr Futter ebenso wie ihre Exkremente irgendwie zu Warendorf dazugehören“.

Einer genauen markenrechtlichen Prüfung unterzog das Gericht dann die Frage, ob die Begriffe „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ in markenrechtlicher Hinsicht verwechslungsfähig sind. Im Ergebnis verneinte das OLG diese Frage und stellte hierzu fest, dass sich beide Begriffe sowohl in klanglicher Hinsicht als auch dem Schriftbild nach deutlich voneinander unterscheiden.

Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei insbesondere bei Betrachtung des Wortsinns beider Begriffe fernliegend: Während Pferdeleckerli als leckere ergänzende Zugabe zum genussreichen Essen oder Fressen bestimmt seien, handele es sich bei Pferdeäppeln um die lästige Folge auch guter Ernährung. Bildhaft gesprochen würden Pferdeleckerlis vorne in das Pferd hineingelangen, während Pferdeäppel hinten aus dem Pferd wieder herauskommen.

Eine Verletzung der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ durch den Begriff „Warendorfer Pferdeleckerli“ sah das OLG daher nicht als gegeben an.