März 2013

Unzulässigkeit eines Schuldnerantrags wegen fehlendem Gläubigerverzeichnis

26.03.13 | Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 04.10.2012 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 45 IN 90/12 entschieden, dass der Antrag eines Schuldners auf Insolvenzeröffnung unzulässig ist, wenn entgegen der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO kein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorgelegt wurde, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO erklärt worden ist. Nach den durch das ESUG neu in die Insolvenzordnung eingefügten Vorschriften muss der antragstellende Schuldner jedenfalls „gebührende Anstrengungen“ unternehmen, um ein möglichst voll-ständiges Gläubigerverzeichnis aufzustellen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO ist dem Eröffnungsantrag des Schuldners ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat einen Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da entgegen der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO kein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorgelegt wurde, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO erklärt worden ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO soll nach der Begründung des Regie-rungsentwurfs (BT-Druck s 17/5712, Seite 23) einen ordnungsgemäßen Ablauf des Insol-venzverfahrens gewährleisten. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. … Das Verzeichnis soll einen Überblick über die Gläubiger bieten. Dabei ist umfassend über die Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen Mitteilung zu machen. … Die Höhe der Forderungen ist ggf. zu schätzen. … Fehlt das Verzeichnis hingegen vollständig, wird der Antrag in der Regel un-zulässig sein.“

Danach muss der antragstellende Schuldner jedenfalls „gebührende Anstrengungen“ un-ternehmen, um ein möglichst vollständiges Gläubigerverzeichnis aufzustellen. So hat das Amtsgericht Mönchengladbach klargestellt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, anhand von Anlagen aus der Gerichtsakte das Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO zu erstellen, zumal dann immernoch die Erklärung nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO fehlt. Auch eine vom Schuldner angeregte Beauftragung eines Sachverständigen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt einen zulässigen Antrag voraus und daher kam nach Auffas-sung des Amtsgerichts Mönchengladbach eine Sachverständigenbestellung nicht in Be-tracht, da diese lediglich mit dem Ziel hätte erfolgen können, den unzulässigen Antrag zulässig zu machen.

Der Schuldner, der einen Insolvenzantrag stellt, muss somit ein nach Möglichkeiten voll-ständiges Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beim Insolvenzgericht einzu-reichen.