Oktober 2013

Markenanmeldung beantragt? Die Werbung mit den Zeichen ™ und ®

28.10.13 | In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (KG) klargestellt, dass die Werbung mit dem ™-Symbol regelmäßig zulässig ist, wenn eine entsprechende Markeneintragung beantragt wurde (KG vom 31.5.2013, Aktenzeichen 5 W 114/13).

Die Antragstellerin in diesem Verfahren hatte versucht, der Antragsgegnerin die Verwendung des ™-Zeichens im Zusammenhang mit einem Werbeslogan zu untersagen, für den ein Markenschutz beantragt, aber noch nicht eingetragen war. Die Antragstellerin hatte diese Verwendung des ™-Zeichens als irreführende Werbung und damit als wettbewerbsrechtlich unzulässig beanstandet, weil der angesprochene Verkehr in Deutschland dieses Symbol als Hinweis auf eine eingetragene Marke und folglich als Synonym zum Symbol ® verstehe.

Dieser Ansicht hat sich das KG ebenso wie das erstinstanzliche Landgericht Berlin nicht angeschlossen. Wie das KG ausführt, ist das ™-Symbol im angloamerikanischen Rechtskreis das Symbol für „Unregistered Trademark“, was für eine (noch) unregistrierte Warenmarke steht. Soweit dem angesprochenen deutschsprachigen Verkehr das ™-Symbol bekannt ist, wird er es nach Ansicht des KG dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin insoweit eine Markenanmeldung mit dem Ziel einer Markeneintragung vorgenommen hat. Dies sei auch zutreffend, so dass eine Irreführung objektiv gesehen ausscheide.

Das KG räumt zwar ein, dass auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein kann, wenn sie beim angesprochenen Verkehr gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. Allerdings sei dann grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich. Außerdem sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Nach Ansicht des KG wird ein sehr großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise das ™-Symbol in seiner Bedeutung gar nicht verstehen und auch nicht näher zur Kenntnis nehmen. Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen das Symbol ® als Hinweis auf eine beantragte und eingetragene Marke bekannt sei, würden sie das ™-Symbol davon unterscheiden und gerade nicht von einer bereits eingetragenen Marke ausgehen.

Somit verbleibt nach Ansicht des KG nur ein sehr kleiner Kreis von Personen, die die Unterschiede zwischen den beiden Symbolen nicht erkennen und von einer eingetragenen Marke ausgehen. Die Werbewirkung der Angabe, der Werbende verfüge über einen markenrechtlich geschützten Slogan, sei nur gering, so dass ein diesbezüglicher Irrtum kaum Auswirkungen habe. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege daher der Schutz der angesprochenen Verkehrskreise nicht das Interesse des Werbenden, mit der Verwendung des ™-Symbols wahrheitsgemäß auf das laufende Antragsverfahren vor dem Markenamt hinzuweisen und damit den Rechtsverkehr und insbesondere Wettbewerber vor einer Verwendung des Slogans zu warnen.


Markenrecht: Müssen Banken die Kontodaten von Fälschern mitteilen?

25.10.13 | In einem aktuellen Verfahren hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob eine Bank Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers erteilen muss, wenn über dieses Konto die Kaufpreiszahlung für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde (BGH, Aktenzeichen I ZR 51/12)

Die Klägerin ist Lizenznehmerin betreffend ein Marken-Parfüm. Sie ersteigerte bei eBay ein gefälschtes Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto, welches bei der beklagten Sparkasse geführt wurde. Da die Klägerin nicht in Erfahrung bringen konnte, wer Verkäufer der Produktfälschung war, hat sie die Sparkasse auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.

Das Landgericht Magdeburg hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg als Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG war der Ansicht, die Sparkasse habe infolge des Bankgeheimnisses das Recht, die Auskunft zu verweigern.

Der BGH hat erklärt, dass der Auskunftsanspruch zwar an sich besteht, dass aber zu klären sei, ob das Recht zur Verweigerung der Auskunft europarechtlich haltbar ist. Für den BGH stellt sich daher die Frage, ob die Kontodaten dem Art. 8 Abs. 3 e der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Falls dies der Fall sein sollte, wäre außerdem zu klären, ob die Sparkasse gleichwohl im Interesse einer effektiven Verfolgung von Markenverletzungen Auskunft über die Kontodaten geben müsse.

Nachdem diese Fragen das europäische Unionsrecht tangieren, hat der BGH am 17.10.2013 einen Vorlagebeschluss an den EuGH verfasst, so dass der EuGH diese Frage nun abschließend zu klären hat.


EuGH entscheidet über gerichtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

14.10.13 | Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von urheberrechtlichen Vermögensrechten entscheiden, die in seinem Mitgliedstaat geschützt sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 03.10.2013 entschieden (Aktenzeichen C-170/12).

Der Kläger in diesem Verfahren wohnt in Frankreich. Er macht geltend, ihm stünden als Urheber und Interpret von mehreren Musikstücken Schadensersatzansprüche gegen eine österreichische Gesellschaft zu. Diese Gesellschaft habe seine Lieder in Österreich ohne seine Erlaubnis auf CD vervielfältigt. Anschließend sei die CD von britischen Gesellschaften auf verschiedenen Internetseiten vertrieben worden. Diese Internetseiten waren auch vom Wohnsitz des Klägers aus zugänglich.

Die beklagte österreichische Gesellschaft bestritt die Zuständigkeit der vom Kläger angerufenen französischen Gerichte. Die in letzter Instanz mit der Sache befasste Cour de cassation legte dem EuGH die Frage vor, ob davon auszugehen sei, dass sich der Schadenserfolg (auch) in Frankreich verwirklicht habe, so dass die französischen Gerichte zuständig sind.

Der EuGH bejahte die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, in deren Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, hinsichtlich der Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten. Zugleich stellte der EuGH jedoch klar, dass die Zuständigkeit dieser Gerichte auf denjenigen Schaden begrenzt sei, der im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats entstanden ist.


Markenrechte vs. Geschmacksmusterrechte – welches Recht sticht?

07.10.13 | Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich der Beklagte im Rahmen einer Markenverletzungsklage auf sein älteres Geschmacksmusterrecht berufen kann (Urteil vom 6.6.2013, AZ 6 U 31/12).

Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten, einer Schweizer Uhrenherstellerin, Ansprüche aus der europäischen Gemeinschaftsmarke „FTC“ geltend gemacht. Sie wandte sich gegen den Vertrieb von Armbanduhren, auf deren Ziffernblatt die Bezeichnung „F.T.C.“ zu sehen war. Ebenso wie die Vorinstanz hielt das OLG die Benutzung dieser Bezeichnung für eine Markenverletzung, da zwischen den Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Dass die Bezeichnung eine Abkürzung für „Financial Time Control“ darstellt, hielten die Richter im Ergebnis nicht für erheblich, da sich den angesprochenen Verkehrskreisen diese Abkürzung nicht ohne weiteres erschließe.

Ohne Erfolg hatte die Beklagte zudem versucht, sich auf ein älteres europäisches Geschmacksmuster zu berufen, dass eine Uhr mit der Aufschrift „F.T.C.“ zeigt. Wie das OLG ausführt, ist der Inhaber eines Geschmacksmusters nicht davor geschützt, dass einzelne Merkmale, die zur beanspruchten Erscheinungsform des Erzeugnisses gehören, später Gegenstand des Schutzrechts eines Dritten mit anderer Schutzrichtung werden. Gemäß Art. 99 Abs. 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung kann einer Klage wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke ein älteres Recht nur dann als Einwand entgegengehalten werden, wenn die Gemeinschaftsmarke wegen des älteren Rechts für nichtig erklärt werden könnte.

Das OLG stellt klar, dass die Bezeichnung „F.T.C.“ für den ästhetischen Gesamteindruck des Geschmacksmusters nur sehr untergeordnete Bedeutung hat, so dass hieraus kein Vorbenutzungsrecht zugunsten der Beklagten resultiert. „Hätte die Beklagte das ausschließliche Recht zur kennzeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „F.T.C.“ erwerben wollen, hätte sie eine entsprechende Marke anmelden müssen“, so die Begründung des OLG Frankfurt.

Für weitere Informationen zu diesen Themen lesen Sie bitte die Artikel Markenrecht sowie Designrecht/Geschmacksmusterrecht.


Ideen-Schutz: Wirtschaftliche Bedeutung des geistigen Eigentums steigt weiter

04.10.13 | Die Europäische Kommission hat auf die enorme Bedeutung von Rechten am geistigen Eigentum für die Wirtschaft hingewiesen. So machen diejenigen Wirtschaftszweige, welche in starkem Maße mit Urheberrechten, Markenrechten, Designrechten und sonstigen Schutzrechten befasst sind, fast 40 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit der EU aus. Dies entspricht einer jährlichen Wertschöpfung von rund 4.700 Milliarden€.

Diese und weitere signifikante Zahlen ergeben sich aus einer Studie, welche soeben von dem Europäischen Patentamt (EPA) und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vorgestellt wurde („Intellectual Property Rights intensive industries: contribution to economic performance and employment in Europe“).

Der Bericht macht deutlich, dass Patente, Marken, Geschmacksmuster und Urheberrechte nicht nur von theoretischer Bedeutung sind, so der Präsident des EPA, und weiter: „Immaterielle Vermögenswerte sind für innovative Unternehmen extrem wichtig geworden. Patente erleichtern oft den Zugang zu Kapital und Geschäftspartnern. Dies gilt besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Forschungszentren und Universitäten.“ Hervorgehoben wurde in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung des geistigen Eigentums für die anhaltende Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Europa.

Dem systematischen Aufbau und der konsequenten Pflege eines Schutzrechtsportfolios kommt daher ein immer größer werdender Stellenwert innerhalb von innovativen Unternehmen zu. Nicht zu unterschätzen ist auch das Potenzial von Lizenzverträgen; diese bieten dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, sein geistiges Eigentum finanziell zu verwerten, und für den Lizenznehmer besteht die Möglichkeit, ohne langwierige Forschungs- und Entwicklungsarbeit das bereits vorhandene Know-how eines anderen Unternehmens zu nutzen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung einer optimierten Schutzrechtsstrategie. Weitere Informationen zu den Schutzrechten sowie unseren Dienstleistungen finden Sie beispielsweise in den Kategorien Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Lizenzvertragsrecht. Lesen Sie hierzu auch den Artikel zu Patenten, Marken & Know-how.


Wann ist Product Placement zulässig?

04.10.13 | Die Frage, in welchem Rahmen Produktplatzierungen („Product Placement“) zulässig sind, führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Zum 01. April 2010 wurden die diesbezüglichen Vorschriften zwar in Teilen gelockert, jedoch sind die rechtlichen Grenzen für Produktplatzierungen nach wie vor in vielen Punkten für die beteiligten Akteure unklar

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hatte beispielsweise kürzlich über die Platzierung einer Biermarke vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels im Fernsehprogramm von Sat.1 zu entscheiden. Im Rahmen einer Sportsendung von Sat.1 wurde vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels zu einem sogenannten „Männercamp“ einer Bierbrauerei geschaltet. Diese Schaltungen wurden vom Moderator der vorhergehenden bzw. nachfolgenden Berichterstattung eingeleitet. Während im Rahmen des Camps ein ehemaliger Fußballmanager interviewt wurde, war an verschiedenen Stellen des gezeigten Bildausschnitts der Name der Biermarke zu sehen und wurde auch im Rahmen des Interviews mehrfach genannt.

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete diese Form des Product Placement als unzulässig. Im Ergebnis wurde diese Auffassung dann vom OVG bestätigt, weil die Biermarke zu stark herausgestellt worden sei. „Zu stark“ sei die Herausstellung, wenn sie nach ihrer Art, Häufigkeit oder Dauer nicht aus redaktionellen Gründen oder durch die Notwendigkeit der Darstellung der Lebenswirklichkeit gerechtfertigt sei.

Eine solche Rechtfertigung konnte das OVG vorliegend jedoch nicht erkennen. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Fußballspiel und der Präsentation der Biermarke bestehe nicht. Auch sei hier nicht die Lebenswirklichkeit dargestellt worden, sondern es handele sich bei dem „Männercamp“ um eine künstlich erzeugte „Realität“, die gezielt zu Werbezwecken entwickelt worden sei. Die streitgegenständliche Produktplatzierung war daher unzulässig.


Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken – Harry Potter in der Tauschbörse

04.10.13 | Nicht nur ein Werk in seiner Gesamtheit, sondern auch Bruchstücke des Gesamtwerkes genießen urheberrechtlichen Schutz. Werden solche Bruchstücke über Peer-to-Peer-Netzwerke (so genannte „Tauschbörsen“) im Internet zum Download angeboten, löst dies einen Schadensersatzanspruch gegen den unberechtigt Anbietenden aus. Dies hat das Amtsgericht München in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 3. April 2012 (Aktenzeichen 161 C 19021/11) entschieden.

Im entschiedenen Fall waren in einer Tauschbörse Dateien zum Herunterladen angeboten worden, die jeweils Teile von verschiedenen „Harry Potter“-Hörbüchern enthielten. Dies ist in Peer-to-Peer-Netzwerken möglich, da dort alle angeschlossenen Rechner gleichberechtigt sind und sowohl Dienste in Anspruch nehmen, als auch zur Verfügung stellen können. Somit kann ein Werk durch paralleles Herunterladen von verschiedenen Computern des Netzwerkes in kurzer Zeit auch aus kleinsten Teilen zusammengesetzt werden.

Der Hörbuchverlag, der Inhaber der Rechte an diesen Hörbüchern war, ging hiergegen vor. Er sprach eine Abmahnung gegen den Inhaber des Internetanschlusses aus, über welchen die Rechtsverletzung begangen wurde.

Der Abgemahnte gab daraufhin zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, wies jedoch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Anwaltsgebühren und fiktive Lizenzgebühren) zurück. Er machte geltend, dass im Rahmen des Peer-to-Peer-Netzwerks nur einzelne Bruchstücke angeboten worden seien, jedoch niemals das Werk in seiner Gesamtheit. Bei den einzelnen Bruchstücken handele es sich aber um wertlosen Datenmüll.

Hierauf erhob der Hörbuch Verlag Klage und bekam Recht. Nach Auffassung des Amtsgerichts München wird durch das Urheberrechtsgesetz nicht nur das Gesamtprodukt geschützt, sondern auch kleinste Teile davon. Wie es in der nun herausgegebenen Pressemitteilung des Amtsgerichts München heißt, liege der Sinn und Zweck gerade darin, die Übernahme einer fremden Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei.

Anzumerken ist hierbei, dass es im vorliegenden Fall nicht um Rechte des Urhebers, hier also der Autorin der „Harry Potter“ Romane, ging, sondern um die Rechte des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG), welcher die entsprechenden Hörbücher produziert hatte. Das Gesetz gewährt dem Tonträgerhersteller ein eigenes und vom Recht des Autoren unabhängiges Schutzrecht. Während es bei den Rechten des Urhebers tatsächlich darauf ankommt, wie groß die Übereinstimmungen zwischen dem Original und dem entnommenen Teil des Originals sind, spielt dieser Aspekt im Bereich des Schutzes von Tonträgerherstellern keine Rolle.


Wie lassen sich Ideen schützen?

04.10.13 | Wer eine gute Idee hat, sollte darauf achten, dass er auch die Lorbeeren hierfür erntet. Nicht selten passiert es, dass das wirtschaftliche Potenzial von guten Geschäftsideen nicht (oder nicht nur) dem Urheber zugutekommt, sondern von dessen Konkurrenten ausgenutzt wird. Wird eine vielversprechende Idee nicht rechtlich abgesichert, stehen den Wettbewerbern Tür und Tor offen, um von dieser Idee ohne große eigene Leistung zu profitieren.

Um die wirtschaftlichen Vorteile einer guten Geschäftsidee für das eigene Unternehmen zu schützen, steht eine Reihe von Schutzrechten zur Verfügung. In Betracht kommen insbesondere die Anmeldung einer Marke oder eines Geschmacksmusters. Im Bereich der technischen Erfindungen sind insbesondere das Patent bzw. das Gebrauchsmuster einschlägig. Das Urheberrecht greift ein, wenn es sich beispielsweise um Werke der Literatur, Musik oder Kunst handelt, oder wenn es um die Entwicklung von Software geht.

Von großer Bedeutung ist es, sein geistiges Eigentum so schnell wie möglich rechtlich abzusichern, um eine ungewollte Übernahme der eigenen Ideen durch die Konkurrenz zu verhindern.

Lesen Sie hierzu auch die Artikel über die Themen Markenrecht, Urheberrecht, Designrecht/Geschmacksmusterrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Lizenzvertragsrecht. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu unseren Leistungen. Sprechen Sie uns gerne an.