Januar 2014

Nach Verfahrenseröffnung angespartes pfändungsfreies Einkommen

31.01.14 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.09.2013, Az.: IX ZB 247/11, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Vermögen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen auf einem Konto eines Kreditinstitutes angespart hat, dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 11.12.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner errichtete am 25.04.2008 neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut und zahlte hierauf im Laufe des Verfahrens aus seinem pfändungsfreien Lohneinkünften rund 2.000,00 € ein. Am 14.04.2009 wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben, dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der Treuhänder der Wohlverhaltensperiode bestellt. Nachdem der Schuldner dem Treuhänder mitgeteilt hatte, dass er im laufenden Insolvenzverfahren rund 2.000,00 € angespart hat, hat der Treuhänder gegenüber dem Insolvenzgericht die Anordnung einer Nachtragsverteilung beantragt. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Sparrücklagen des Schuldners dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Nachtragsverteilung durchzuführen. Die Nachtragsverteilung wird auf Antrag des Verwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt werden. Hierbei kann es sich um Gegenstände handeln, deren Existenz dem Verwalter unbekannt geblieben ist, etwa weil, wie vorliegend gegeben, er hierüber nicht unterrichtet wurde.

Handelt es sich bei dem Gegenstand um ein Sparkonto des Schuldners, so gehören hierzu nach § 35 Abs. 1 InsO das Sparbuch selbst und der darin verbriefte Rückzahlungsanspruch sowie die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gem. § 36 Abs. 1 InsO hingegen die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Eine solche Unpfändbarkeit war im vorliegenden Fall hinsichtlich der Spareinlage nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben.

Unpfändbar war lediglich das monatliche Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. Von diesem Einkommen musste der Schuldner demzufolge nichts an die Insolvenzmasse abführen. Selbst nach dem hier noch nicht anzuwendenden § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändungsfreien Betrag verfügt hat, lediglich in den folgenden Kalendermonat übertragen. Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorenthalten, ist dagegen rechtlich nicht möglich. Zudem gilt, dass zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstands mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös beim Verkauf einer unpfändbaren Sache. Gleiches gilt für aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, welches hier sogar auf ein separates Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen die Bank begründete.

Der 9. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit der vorstehend zitierten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, in die Masse fällt.

Obgleich rechtlich nicht zu beanstanden ist die Entscheidung doch Rechtspolitisch unbefriedigend, da Schuldner auf diese Weise praktisch zum sofortigen Verbrauch des angesparten Geldes angehalten werden. Der Zweck, dem redlichen Schuldner durch die Erlangung der Rechtsschuldbefreiung ein wirtschaftlichen Neustart zu ermöglich, wird hierdurch zumindest teilweise konterkariert.

Anders dürfte dabei die Rechtslage nach Aufhebung des Verfahrens und Überleitung des Insolvenzverfahrens in die Wohlverhaltensperiode zu beurteilen sein. Denn anstelle der Vermögensbefugnis tritt die Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO, wonach der Schuldner lediglich den pfändbaren Teil seines Einkommens oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an den vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten hat.

Eine Bildung von Rücklagen während des laufenden Insolvenzverfahrens ist für den Schuldner auf einem eigenen Konto somit nicht möglich.