März 2015

Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

31.03.15 | Trotz ihrer Organstellung können Geschäftsführer einer GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und somit der Sozialversicherungspflicht unterfallen. Ob eine Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers besteht, hängt maßgeblich von seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ab.

I. Grundsatz

Im Arbeitsrecht wird der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung vom Arbeitnehmerstatus ausgeschlossen (Vgl. § 5 Abs. 1 S.3 ArbGG, § 14 Abs.1 Nr. 1 KSchG).

Demgegenüber richtet sich die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherung unterliegt, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 7 Abs. 1 SGB IV, mit welcher einer Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit getroffen wird. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine selbstständige und damit sozialversicherungsfreie Tätigkeit ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass der Auftragnehmer seine Arbeit hinsichtlich Art und Umfang, Zeit und Ort frei gestalten kann und ein unternehmerisches Risiko trägt. Als weitere Indizien für die Selbstständigkeit eines Geschäftsführers gilt die Alleinvertretungsbefugnis sowie eine Befreiung von der Beschränkung des Selbstkontrahierungsverbotes nach § 181 BGB.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob ein GmbH-Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Somit ist fallbezogen eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die entscheidende Weichenstellung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers besteht in dem Umstand, ob es sich um einen Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, der aufgrund seiner Beteiligung entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft hat.

II. Gesellschafter- Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung

Verfügt der Geschäftsführer über eine Beteiligung von mindestens 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft, so geht die Deutsche Rentenversicherung Bund und die einschlägige Rechtsprechung regelmäßig von einer selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers und mithin von einer Sozialversicherungsfreiheit aus. Dies begründet sich damit, dass ein Geschäftsführer mit einer entsprechenden Beteiligung keinen Weisungen der übrigen Gesellschafter unterliegt und damit seine Tätigkeit frei gestalten kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers mit 50%iger oder Mehrheitsbeteiligung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen die Vermutung einer selbstständigen Tätigkeit durch das Vorliegen von besonderen Umständen erschüttert wird.

III. Minderheitsbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers

In den Fällen von Minderheitsbeteiligungen wird eine selbstständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig nur dann angenommen, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt. Dabei fordert die Rechtsprechung, dass die Sperrminorität umfassend sein muss und sich aus sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bezieht, so dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, ihm nicht genehme Weisungen in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit zu verhindern. Die Rechtsprechung stellt dabei maßgeblich darauf ab, ob eine Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführers gegen dessen Willen möglich ist. Kann der Geschäftsführer dies nicht verhindern, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung. Obliegt keine umfassende Sperrminorität vor, führt dies grundsätzlich noch nicht zwingend zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers, sondern vielmehr ist auch in diesen Fällen eine Gesamtabwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gründe vorzunehmen. Es ist allerdings in der Entscheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung die Tendenz zu erkennen, dass der Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit in solchen Konstellationen kaum gelingt.

IV. Fremd-Geschäftsführer

Ist der Geschäftsführer nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt, ist eine selbstständige Tätigkeit regelmäßig ausgeschlossen.

V. Rechtliche Konsequenzen

Wird ein abhängig beschäftigter Geschäftsführer durch die Gesellschaft fälschlicher Weise als selbstständig behandelt und werden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, drohen der Gesellschaft beträchtliche Nachzahlungsforderungen des Sozialversicherungsträgers. Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre und bei Vorsatz sogar für die letzten 30 Jahre (Vgl. § 25 Abs. 1 SGB IV). Eine Erstattung vom Geschäftsführer ist nur sehr begrenzt möglich, da ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils grundsätzlich nur im Rahmen der nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf (§ 28 g S.3 SGB IV). Zudem droht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhte von 1% des rückständigen Betrages (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Gesellschaften sind daher in der Praxis gut beraten, in Zweifelsfällen eine verbindliche Auskunft über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers einzuholen.


Vorrang der Vertragserhaltung

26.03.15 | In grenzüberschreitenden Lieferverhältnissen wird in der Regel das UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen. Dies erfolgt, ohne sich über die Vorteile des UN-Kaufrechts überhaupt Gedanken gemacht zu haben. Ein Trugschluss, wie eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes deutlich macht. Das Gericht hatte im Kern folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen bezog von einem in Ungarn ansässigen Unternehmen Werkzeuge und Formen für die Herstellung von Kunststoffteilen. Nachdem gerügte Mängel nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers behoben wurden, erklärte dieser Schließlich den Rücktritt vom Vertrag.

Gem. Art. 49 CISG ist ein Käufer nur dann zur Aufhebung eines Vertrages („Rücktritt“) berechtigt, wenn die Nichterfüllung einer den Verkäufer nach dem Vertrag oder den Bestimmungen des CISG treffenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG darstellt.

Der BGH (AZ: VIII ZR 394/12) bejaht die Wesentlichkeit eines Pflichtverstoßes dann, wenn die berechtigten Vertragserwartungen der anderen Partei so sehr beeinträchtigt werden, dass deren Interesse an der Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen entfällt. Für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung einen solchen Schweregrad erreicht, sollen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheidend sein.

Der BGH macht deutlich, dass bei einer Vertragswidrigkeit nicht allein auf die Schwere eines gerügten Mangels abzustellen ist, sondern vielmehr entscheidend sei, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse eines Käufers im Wesentlichen entfallen ist. Danach stellt für den BGH ein Mangel grundsätzlich dann keine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn trotz ihrer Mangelhaftigkeit eine anderweitige Verarbeitung oder ein Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar ist, auch mittels eines entsprechenden Preisabschlages.

Der BGH unterstreicht damit nachhaltig die innere Zielrichtung des UN-Kaufrechtes, welche vom „Vorrang der Vertragserhaltung“ ausgeht und deshalb intensiv auf andere Rechtsbehelfe, insbesondere Minderung oder Schadensersatz, verweist. Durch diese Entscheidung des BGH stellt sich wiederum die Frage, ob das UN-Kaufrecht in jedem Fall ausgeschlossen werden soll, oder aber aufgrund seiner Ausgestaltung nicht doch zwischen Vertragsparteien im grenzüberschreitenden Lieferverhältnis Anwendung finden sollte.


EWE TEL gewinnt Rechtsstreit gegen Telekom

06.03.15 | Der Telekom wurde es untersagt, im Namen der EWE TEL GmbH Kunden aufzusuchen und diesen gegenüber falsche Behauptungen aufzustellen, mit denen die Kunden abgeworben werden sollen. Eine entsprechende Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am 20.2.2015 gefällt (AZ 6 U 209/14).

Hintergrund für diese Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der EWE TEL, mit der sie sich gegen folgenden (zwischen den Parteien allerdings streitigen) Sachverhalt wandte: Ein erkennbar für die Telekom arbeitender Mitarbeiter soll eine Kundin der EWE TEL aufgesucht und behauptet haben, er komme im Auftrag der EWE TEL.
Er soll der Kundin gegenüber erklärt haben, dass es in der Nachbarschaft Klagen über zu langsame Internetverbindungen gegeben haben soll. Nach Durchführung eines Speedtests soll der Mitarbeiter der Kundin den Abschluss eines Vertrags mit der Telekom empfohlen haben, der eine doppelt so schnelle Internetverbindung ermögliche.

Das Landgericht Oldenburg (15 O 711/14) gab dem Unterlassungsantrag der EWE TEL weitgehend statt. Die Berufung der Telekom vor dem OLG Oldenburg war nur in geringem Umfang erfolgreich. Das OLG beanstandete, der Mitarbeiter habe wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt und sich wettbewerbswidrig verhalten. Für dieses Verhalten des Mitarbeiters müsse die Telekom einstehen.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist nicht anfechtbar. Ob die Telekom nun ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht veranlassen wird, in dem der streitige Sachverhalt erneut verhandelt werden könnte, ist bislang nicht bekannt.


Compliance – Fluch oder Segen für die Geschäftsführung?

06.03.15 | Der Begriff der Compliance wird immer häufiger genannt im Zusammenhang mit der Haftung von Leitungsorganen, mithin von Vorständen und GmbH-Geschäftsführern. Dies nicht zuletzt auch aufgrund von spektakulären Gerichtsurteilen, wie solches aus 2013 gegenüber einem ehemaligen Siemens-Vorstand.

Nähert man sich dem Begriff der Compliance, so erscheint dieser zunächst einmal als relativ banal. Er wird schlicht definiert als Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen. Diese Definition könnte den Eindruck entstehen lassen, es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, welche man sowieso umsetzt. Dies ist jedoch vordergründig und wird der grundlegenden Bedeutung einer Compliance nicht gerecht.

Wenngleich vom Gesetzgeber nicht gesondert geregelt und unabhängig von irgendwelchen dogmatischen Ansätzen, hat sich – grenzüberschreitend – die Auffassung durchgesetzt, dass mit einer Leitungsmacht insbesondere für die Geschäftsführung von wirtschaftlichen Unternehmen eine gleichwertige Leitungsverantwortlichkeit verbunden ist. Was konkret unter der Leitungsverantwortlichkeit zu verstehen ist, hängt wie so häufig von den konkreten Umständen ab. Eins scheint sich jedoch herauskristallisiert zu haben: Die Geschäftsleitung hat für das von ihr geleitete Unternehmen ein Risikomanagement zu installieren, um den Verstoß gegen Gesetze oder auch eigengesetzte Regelungen soweit wie möglich zu reduzieren, wenn möglich sogar zu eliminieren. Dies betrifft alle Bereiche eines Unternehmens, vom Einkauf, Produktion, Personal, Buchhaltung bis zum Vertrieb.

Die Notwendigkeit zu einer solchen Maßnahme resultiert aus einer stets größeren Regelungsdichte wie aber auch die Tendenz, Regelverstöße immer drastischer zu ahnden. Die Installation eines Compliance Systems reduziert damit nicht nur ein Schadenspotential für das Unternehmen selbst, sondern führt auch zu einer Reduzierung der nicht zu beseitigenden Haftung der Geschäftsleitung eines speziell international agierenden Unternehmens.

Die Compliance sollte daher von jedem Geschäftsleiter nicht als neue Belastung, sondern als Chance begriffen werden, seine persönliche Haftung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dass es sich hierbei fachkundiger Berater bedienen sollte, dürfte sich aufgrund der Komplexität selbst verstehen.


Bezeichnung als „Lügner“ und „Betrüger“ im politischen Meinungskampf zulässig

05.03.15 | Wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden hat, durfte ein Ex-AfD-Mitglied den baden-württembergischen Landesvorsitzenden der AfD als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner bezeichnen (Entscheidung vom 14.01.2015, Aktenzeichen 6 U 156/14).

Der Verfügungsbeklagte hatte den Verfügungskläger in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mail-Schreiben in dieser Weise bezeichnet. Im Jahr 2013 war es zu einem Parteiausschlussverfahren gegen den Verfügungsbeklagten gekommen, worauf dieser freiwillig aus der Partei ausgetreten war.

Das Landgericht (LG) Baden-Baden hatte die beanstandeten Äußerungen zunächst untersagt (Urteil vom 29.09.2014, Aktenzeichen 4 O 128/14). Hiergegen wandte sich der Verfügungsbeklagte in seiner Berufung mit Erfolg. Wie das OLG Karlsruhe ausführt, können derartige Bezeichnungen im Rahmen des politischen Meinungskampfes zulässig sein, wenn es sich dem Sinnzusammenhang nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer Frage handelt, die für die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei von Interesse ist. Die Grenze zur (stets unzulässigen) Schmähkritik sei nicht überschritten. Bei einer Schmähkritik steht die persönliche Kränkung im Vordergrund, während das sachliche Anliegen der Aussage völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Eine solche Schmähkritik liege nicht vor, weil der Verfügungsbeklagte in seiner E-Mail auch Links gesetzt habe, in denen er den Ablauf der Wahl des Verfügungsklägers auf den dritten Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft rügt. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten seien daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach als wertende Stellungnahme zu qualifizieren, mit der die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammengefasst würden.

Das OLG ging von der Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen aus, da ansonsten die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz), ohne die ein freier und offener politischer Prozess nicht möglich sei, unangemessen beschränkt würde.


Uber: Mietwagen-Modell in Berlin untersagt

05.03.15 | Der Fahrdienst Uber darf seine Smartphone-App vorerst nicht für gewerbliche Mietwagenfahrer in Berlin einsetzen. Dies entschied das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 9. Februar 2015 (AZ 101 O 125/14).

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Berliner Taxifahrers gegen den Fahrdienst Uber. Uber betreibt eine Smartphone-App, mit der Fahraufträge vermittelt werden können. Im Rahmen des Geschäftsmodells „Uber Black“ werden über die App Fahraufträge von Privatpersonen an Mietwagenunternehmer übermittelt . Über einen Server wird derjenige Mietwagenunternehmer ausgewählt, der die größte Nähe zum jeweiligen Fahrgast hat. Die Parteien stritten darüber, ob insoweit die Nähe des Fahrers oder des Betriebssitzes des Unternehmers ausschlaggebend ist.

Der Kläger hatte auf die Nähe des Fahrers abgestellt und gerügt, dass Uber rechtswidriger Weise die Unternehmer veranlasse dafür zu sorgen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der entsprechenden Veranstaltungsorte aufhielten.

Das LG Berlin hat Uber nun untersagt, in Berlin die Uber App für Mietwagenfahrer und Mitwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Außerdem verbot das LG Uber, Mietwagenunternehmer mittels E-Mails, SMS oder Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadgebiet Berlins außerhalb ihres Betriebssitzes für Transporte bereitzuhalten, ohne dass ein konkreter Vermittlungsauftrag eines Kunden vorliegt. Insofern hat das LG Berlin offenbar einen Verstoß gegen die im Personenbeförderungsrecht geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz gesehen. Das Urteil erging nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern in einem Hauptsacheverfahren.

Uber kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen.