Juni 2015

Europäischer Markenschutz für Lego-Männchen

22.06.15 | Das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Lego-Figuren markenrechtlich geschützt werden können (Az.: T-395/14 und T-396/14).

Im Jahr 2000 hatte sich das dänische Unternehmen die bekannten Figuren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) schützen lassen.

Gegen die Eintragung stellte die britische Firma „Best-Lock“ einen Nichtigkeitsantrag beim HABM. Das Unternehmen vertreibt Spielzeug mit Bausteinen, die baulich mit den Legosteinen zusammen passen. Auch Best-Lock hat optisch ähnliche Figuren im Angebot.

Der Lego-Konkurrent begehrte die Löschung der Marke aus dem europäischen Register. Das europäische Markenamt lehnte dies ab. Daraufhin zog der Konkurrent vor das Europäische Gericht.

Best-Lock war der Meinung, dass die Form der Lego-Männchen nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig ist, da sich die Form aus technischen Vorgaben ergäbe. Die Figuren seien nur in der markanten Form gestaltet, damit sie mit den anderen Bausteinen verbunden werden können.

Dies sah das Europäische Gericht anders. Nach Ansicht des EuG überwiegen die menschlichen Züge der Figuren die technischen Eigenschaften. Die technische Wirkung geriete in Anbetracht der charakteristischen Bestandteile in den Hintergrund. Die Besonderheit der Männchen sei gerade die individuelle Gestaltung von Kopf, Körper, Armen und Beinen.

Diese Gestaltung sei unabhängig von der technischen Verwendung, also der Zusammensetzung mit den Bausteinen. Die Form der Spielzeug-Figuren habe menschliche Züge, und stelle eine Person dar, die von den Kindern spielerisch verwendet werde.

Die funktionalen Löcher in den Füßen und an der Rückseite der Beine, mithilfe derer die Figur sitzen kann, seien nicht essentiell für den markanten Charakter der Figuren. Auch die typische Ausstülpung auf dem Kopf der Figuren, mit der die Kopfbedeckung verändert werden kann, sei zwar ein technisches Detail, dennoch stehe der Gesamteindruck eines menschlichen Aussehens im Vordergrund.

Best-Lock kann Rechtsmittel gegen dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof einlegen.


Musical „Hinterm Horizont“ verstößt nicht gegen Urheberrecht

22.06.15 | Ein Berliner Autor warf den Initiatoren des erfolgreichen Musicals „Hinterm Horizont“ Urheberrechtsverletzung vor. Er klagte gegen Udo Lindenberg, den Autor des Musicals, und das Theater am Potsdamer Platz, und verlangte Nennung als Miturheber und Beteiligung an den Einnahmen des Stücks.

Wie schon das Landgericht Berlin, wies auch das Kammergericht die Klage zurück (Urteil vom 20. April 2015, Az.: 24 U 3/14).

Folgende Ereignisse hatten zu der Klage geführt:

Der Kläger entwarf 2005 ein Libretto, welches auf der Biografie von Udo Lindenberg basierte und seine bekannten Lieder miteinbezieht. Dieses stellte er dem Musiker vor, der es aber ablehnte.

Im Jahr 2011 startete dann die Vorstellung des Musicals „Hinterm Horizont“ am Potsdamer Platz. Auch dieses Stück enthielt Elemente aus der Biografie Lindenbergs und populäre Songs des Musikers. Es wird die Liebesgeschichte zwischen einem Mädchen aus Ostberlin und dem jungen West-Rocksänger Udo aus Hamburg erzählt.

Der Kläger ging davon aus, dass das Musical auf seinem Libretto basierte und reichte Klage ein.

Das Kammergericht wies die Klage allerdings unter anderem aus folgenden Gründen zurück:

Das Libretto des klagenden Autors stelle zwar ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar. Allerdings verletze das Musical „Hinterm Horizont“ das Urheberrecht nicht. Es handele sich dabei nicht um eine sogenannte unfreie Bearbeitung nach § 24 UrhG, die der Zustimmung des Klägers bedurft hätte.

Nach Meinung des Kammergerichts seien die wesentlichen Elemente des Stückes bereits in den historischen Ereignissen, der Biografie von Udo Lindenberg und den Originalsongtexten angelegt. Daran könne der Kläger keine Urheberrechtsansprüche geltend machen.

Die bloße Nutzung einzelner Ideen stelle noch keine Urheberrechtsverletzung dar.