März 2017

Verwendung der Domain „fc.de“ verletzt das Namensrecht des 1. FC Köln

30.03.17 | Wird die Domain „fc.de“ durch einen Unbefugten registriert, verletzt dies das Namensrecht des 1. FC Köln (LG Köln, Urteil vom 9. August 2016, Az.: 33 O 250/15).

Der Beklagte, Inhaber der Domain „fc.de“, bot dem 1. FC Köln und anderen Fußballclubs den Verkauf dieser Domain an und stellte sie auf einer Verkaufsplattform ein. Der 1. FC Köln mahnte den Beklagten allerdings ab und verlangte Unterlassung der Nutzung der entsprechenden Domain. Als die Abmahnung keinen Erfolg brachte, klagte der Fußballverein vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung und Domainfreigabe.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Das Gericht war der Ansicht, dass zwar keine Marken- und Unternehmenskennzeichenverletzung vorliege, da die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sei. Allerdings seien die Namensrechte des 1. FC Köln an dem Kürzel „FC“ verletzt.

Auf die angesprochenen Verkehrskreise wirke dieses Kürzel wie ein Name. Der 1. FC Köln sei unter dieser Abkürzung bekannt und werde seit vielen Jahren in der öffentlichen Berichterstattung nur als „FC“ bezeichnet, wobei es sich dabei um eine mit sprachlichen Mitteln individualisierende Bezeichnung handele. Eine beschreibende Verwendung könne nicht festgestellt werden, so dass die Buchstabenfolge auch über eine ausreichende Unterscheidungskraft verfüge.


Vorzeitige Restschuldbefreiung bei Verfahrenskostenstundung

30.03.17 | Sind keine Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten mehr offen, kann die vorzeitige Restschuldbefreiung nur dann erteilt werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat. Dies gilt auch im Fall einer Verfahrenskostenstundung.

Gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist die Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht gestattet, wenn dem Schuldner eine Verfahrenskostenstundung gem. § 4 a InsO gewährt wurde, er aber die Kosten des Verfahrens nicht berichtigt hat. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, kann ihm gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO schon vor Ablauf der Abtretungsfrist die Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Gläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.

So bildet die Berichtigung der Verfahrenskosten die Grundvoraussetzung für sämtliche nachfolgend unter § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 InsO geregelten Tatbestände einer vorzeitigen Befreiung von den Restschulden.

Dabei steht hinsichtlich der erforderlichen Begleichung der Verfahrenskosten nach dem gesetzgeberischen Willen nicht eine gewährte Verfahrenskostenstundung gleich. So kann der Schuldner vorzeitig eine Restschuldbefreiung selbst in dem Fall, wenn kein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung angemeldet hat oder aber wenn alle Gläubiger befriedigt wurden, eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung auf entsprechenden Antrag des Schuldners nur erlangen, wenn die Verfahrenskosten tatsächlich beglichen sind.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf ferner, dass nach der gesetzlichen Vorschrift des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO ein expliziter Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erforderlich ist.

Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 1 InsO ist hierfür nicht ausreichend.

Der gegenteiligen Auffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm aber Verfahrenskostenstundung bewilligt wurde hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2016 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZB 29/16 auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts der Insolvenzordnung eine Absage erteilt.

Aus Sicht des Schuldners kann es daher von Interesse sein, ggf. vorhandenes pfändungsfreies Vermögen zur Tilgung der Verfahrenskosten zu verwenden, um auf diese Weise eine vorzeitige Restschuldbefreiung für sich in Anspruch nehmen zu können.


Schutz der dreidimensionalen Marke „Kit Kat 4 Finger“?

17.03.17 | Das europäische Markenamt (EUIPO) muss prüfen, ob die dreidimensionale Form des Schokoriegels „Kit Kat 4 Finger“ weiter als Unionsmarke eingetragen bleiben darf. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) am 15. Dezember 2016 (T-112/13).

Nestlé hatte eine dreidimensionale Marke als Unionsmarke angemeldet, die dem Produkt „Kit Kat 4 Finger“ entspricht. Das EUIPO trug die Marke für „Bonbons; Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck; Kuchen und Waffeln“ ein.

Ein Jahr später beantragte das Unternehmen Mondelez die Nichtigerklärung der Marke. Mondelez ging davon aus, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Das EUIPO wies den Antrag zurück, da es davon ausging, dass Nestlé aufgrund der Markenbenutzung in der Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt habe. Dagegen wehrte sich Mondelez und beantragte eine Aufhebung der Entscheidung vor dem EuG.

Das EuG gab dem Antrag statt. Nach Auffassung des europäischen Gerichts war nicht nachgewiesen worden, dass die Marke tatsächlich für Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kuchen und Waffeln benutzt werde.

Beanstandet wurde ferner, dass das EUIPO die Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung nur für einige Mitgliedsstaaten untersucht hatte, beispielsweise aber nicht für Belgien, Irland, Portugal oder Griechenland.