Mai 2017

Neuer Markenschutz für Gütezeichen: die Unionsgewährleistungsmarke

19.05.17 | Ab dem 1. Oktober 2017 können Gütezeichen erstmals als sogenannte Unionsgewährleistungsmarke geschützt werden.

Die neue Zeichenform ist für Unternehmen und Verbände gedacht, die Gütezeichen vergeben, ohne selbst Produzent oder Anbieter der zertifizierten Waren oder Dienstleistungen zu sein. Von welchem Unternehmen das Produkt stammt, spielt dementsprechend keine Rolle. Vielmehr soll mit der Unionsgewährleistungsmarke nachgewiesen werden können, dass die gekennzeichneten Produkte einem bestimmten Qualitätsstandard entsprechen.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Marken können Produzenten oder Anbieter eine Unionsgewährleistungsmarke nicht für ihre eigenen Produkte anmelden. Ferner muss die garantierte Qualität des Produkts vom jeweiligen Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke überwacht werden.

Zudem ist eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, wer die Unionsgewährleistungsmarke nutzen darf, welche Eigenschaften zu gewährleisten sind, die Art und Weise, wie die Eigenschaften zu überprüfen sind und welche Bedingungen für die Nutzung der Marke gelten sowie welche etwaigen Sanktionen bei Nichteinhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben gelten.

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Güte- und Prüfsiegeln ist davon auszugehen, dass die neue Unionsgewährleistungsmarke von den Unternehmen bzw. Zertifizierungsstellen gut angenommen wird.[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.