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Zulässigkeit von negativen Bewertungen bei eBay

11.03.11 | Wer von seinem Vertragspartner bei eBay eine negative Bewertung erhält, muss diese hinnehmen, solange sie keine unwahren Tatsachen, Schmähkritik oder Beleidigungen enthält. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (AZ 142 C 18225/09).

Ein Verkäufer hatte über das Internetauktionshaus eBay ein Notebook angeboten. Als mögliche Bezahlungsarten hatte er „Überweisung“ und „Paypal“ angegeben. Laut seinem eBay-Konto handelte es sich um einen gewerblichen Verkäufer, allerdings hatte der Verkäufer in der Artikelbeschreibung erklärt, es handele sich um ein Gerät aus seinem Privatbesitz.

Nach Auktionsende fragte der Käufer per E-Mail, ob er das Notebook abholen und die Bezahlung über einen Treuhandservice abwickeln könne. Der Verkäufer erwiderte, dass eine Abholung nicht möglich sei, und bestand auf den von ihm angegebenen Zahlungsmodalitäten. Ferner schrieb er, dass er einen Anwalt beauftragen werde, wenn der Käufer eine negative Bewertung abgebe.

Der Käufer gab gleichwohl eine negative Bewertung ab mit dem Inhalt, dass der Verkäufer gleich mit einem Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle. Hierauf erhob der Verkäufer Klage und verlangte die Löschung der negativen Bewertung.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Nutzer von eBay würden sich bewusst dem Bewertungssystem von eBay unterwerfen. Negative Bewertungen seien grundsätzlich hinzunehmen, solange sie keine unwahren Tatsachen, Schmähkritik oder Beleidigungen enthielten.

Die Bewertung durch den Käufer enthalte lediglich wahre Tatsachen. Denn der Verkäufer habe tatsächlich mit einem Anwalt gedroht und zudem trotz seines gewerblichen Accounts nur als Privatmann verkaufen wollen. Dem Verkäufer stehe daher kein rechtlicher Anspruch auf Löschung der negativen Bewertung zu.


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Dr. Henning Hillers
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