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Abbildung von Kunstwerken als Google-Thumbnails

19.11.10 | Stellt ein Künstler Abbildungen seiner Werke ins Internet, so muss er es grundsätzlich hinnehmen, dass diese Abbildungen als Vorschaubilder bei Google erscheinen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 29.04.2010, AZ I ZR 69/08).

Die Klägerin, eine bildende Künstlerin, hatte auf ihrer Internetseite Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt. Mit ihrer Klage wollte sie sich dagegen wehren, dass die Internetsuchmaschine Google Vorschaubilder (sog. Thumbnails) dieser Abbildungen speichert und zum Abruf im Internet bereithält. Die Klägerin hielt dieses Vorgehen von Google für eine Urheberrechtsverletzung.

Der BGH entschied hierzu, dass das Verhalten von Google zwar einen Eingriff in die Urheberrechte der Klägerin darstelle. Allerdings sei dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Denn die Klägerin habe ihre Kunstwerke in das Internet gestellt, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern.

Verzichte die Klägerin auf solche Maßnahmen, sei dies als generelle Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinene üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu verstehen. Solange die Klägerin keine technischen Sicherungsmaßnahmen gegen die Bildersuche treffe, sei selbst die ausdrückliche Erklärung der Klägerin an Google, sie sei mit der Verwertung ihrer Kunstwerke nicht einverstanden, unbeachtlich.

Im Ergebnis bedeutet dies: Wer nicht möchte, dass seine Kunstwerke als Thumbnails bei Google oder anderen Suchmaschinen erscheinen, muss seine Abbildungen durch technische Vorkehrungen gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichern.


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Dr. Henning Hillers
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