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BGH zu den Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts

25.07.17 | Sofern es in einer Streitigkeit im Designrecht auf relevante Vorbereitungshandlungen zur Nutzung eines konkreten Designs in Deutschland ankommt, müssen diese im Inland vorgenommen worden sein (BGH mit Urteil vom 29. Juni 2017, Az.: I ZR 9/16).

Ein Unternehmen klagte gegen den Ikea-Konzern, da es der Ansicht war, der Konzern verstoße mit dem Vertrieb des Bettgestells „MALM“ gegen ihre seit 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Designrechte. Ikea vertrieb das streitgegenständliche Bettgestell seit 2003, wobei das entsprechende Design mit dem klägerischen weitgehend übereinstimmte.

Das beklagte Möbelunternehmen behauptet, ein ganz ähnliches Gestell mit dem Namen „BERGEN“ bereits 2001 für den weltweiten Vertrieb entwickelt, konstruiert und 2002 in Deutschland auf den Markt gebracht zu haben.

Die Klägerin unterlag mit ihrer Klage zunächst in den ersten beiden Instanzen. Der BGH hob allerdings die Entscheidung des vorherigen Gerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das OLG.

Der BGH nahm an, dass die hinsichtlich des Bettgestells „BERGEN“ im Ausland vorgenommenen Vorbereitungshandlungen nicht für die Annahme eines designrechtlichen Vorbenutzungsrechts ausreichen würden. Diesbezüglich hätte Ikea bereits vor 2002 wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung des streitgegenständlichen Designs in Deutschland vornehmen müssen.


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