Mai 2014

OLG Köln entscheidet im Goldbären-Streit

26.05.11 | In einem Verfahren vor dem OLG Köln unterlag die Haribo GmbH & Co. KG mit ihrer Klage gegen die Lindt & Sprüngli Gruppe (6 U 230/12).

Zum Hintergrund: Lindt vertreibt seit 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, welche mit einer roten Schleife versehen sind. Hiergegen klagte Haribo. Sie ist der Ansicht, dass diese goldenen Bären nichts anderes sind als die bildliche Darstellung der klägerischen Marke GOLDBÄR und dass der Vertrieb des goldenen Bären eine Verletzung der Markenrechte von Haribo begründet.

In erster Instanz hatte das LG Köln der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz stattgegeben. Hiergegen hat Lindt Berufung zum OLG Köln eingelegt. Lindt argumentierte, dass der goldene Schokobär eine logische Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie sei, wobei sich die Gestaltung vor allem an dem bekannten „Goldhasen“ orientiere.

Das OLG Köln gab Lindt Recht und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Verletzung einer Wortmarke wie GOLDBÄR durch eine dreidimensionale Figur wie den goldenen Schokobär zwar vorliegen könne, wenn die Bezeichnung GOLDBÄR die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies war aber für den vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG nicht festzustellen. Der Gesamteindruck des Lindt-Produkts ergebe sich nicht nur aus Form und Farbe, sondern auch aus dem Aufdruck der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo und dem Aufdruck „Lindt-Teddy“.

Da die Frage, wann es zu einer Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung kommen kann, grundsätzlicher Natur und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG die Revision zugelassen.


Marken auch international registrieren

26.05.14 | Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass der Schutz einer Marke nur in demjenigen Land wirkt, für welches der Markenschutz beantragt wird (sog. Territorialitätsprinzip). Wenn Sie also beispielsweise Inhaber einer deutschen Marke sind, dann können Sie zwar innerhalb von Deutschland Verletzungen Ihrer Marke verbieten, nicht aber gegen Verletzungen vorgehen, die im Ausland stattfinden.

Wenn Ihr Unternehmen auch international tätig ist, reicht daher eine deutsche Marke nicht aus, um Ihre Interessen wirksam zu verteidigen. Erforderlich ist ein Markenschutz, der auf das Vertriebsgebiet Ihres Unternehmens abgestimmt ist.

In manchen Fällen empfiehlt sich die Anmeldung einer EU-weiten Gemeinschaftsmarke. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass etwa Länder wie die Schweiz oder Norwegen nicht Teil der EU sind und daher die Gemeinschaftsmarke nicht anerkennen.

Zählen auch Länder wie etwa die USA, Japan, Russland, Australien, Kanada oder Brasilien zu Ihren Vertriebsgebieten, so ist eine internationale Markenregistrierung sinnvoll.

Berücksichtigen Sie bitte, dass die rechtzeitige Registrierung Ihrer Marke entscheidend sein kann für den späteren Markenerfolg. Je früher die Fragen des Markenschutzes in Ihren betriebsinternen Ablauf integriert werden, desto besser.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung eines Markenportfolios, das passgenau auf die Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten ist. Gerne stehen wir Ihnen auch für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.


Kenntnis des Arbeitgebers von der Insolvenz des Arbeitnehmers

09.05.14 | Die einmal erlangte positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers dauert an, solange er nicht von der Beendigung des Verfahrens erfährt.

Der Arbeitgeber des sich in Privatinsolvenz befindenden Arbeitnehmers wurde durch den Treuhänder über das Verfahren informiert. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeber gebeten, den pfändbaren Teil des Einkommens seines Arbeitnehmers zukünftig nur noch an den Treuhänder zu zahlen. Der Arbeitgeber informierte den Treuhänder von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachdem zum Ende des Folgejahres durch den Arbeitgeber die Personalakte des Arbeitnehmers vernichtet wurde, wurde dieser im selben Kalenderjahr wieder von dem Arbeitgeber eingestellt und ein Arbeitsverhältnis begründet. In den nächsten 13 Monaten zahlte der Arbeitgeber pfändbares Einkommen in Höhe von rund 4.120,00 € netto an den Arbeitnehmer aus. Der Treuhänder forderte den Arbeitgeber im Juni des darauf folgenden Jahres erneut auf, das pfändbare Einkommen an ihn zu zahlen. Dem kam der Arbeitnehmer seither auch nach. Für den Zeitraum der Auszahlung des pfändbaren Einkommens an den Arbeitnehmer hat der Treuhänder den Arbeitgeber gerichtlich auf Zahlung des Betrages von rund 4.120,00 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

So hat letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.01.2014 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 6 AZR 642/12, bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht nach § 82 Satz 1 InsO von der Leistungspflicht befreit ist, da er durch das ursprüngliche Schreiben des Treuhänders vom Insolvenzverfahren und von der Insolvenzeröffnung Kenntnis hatte. Insoweit ist auch die Kenntnis der Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung dem als GmbH organisierten Arbeitgeber zuzurechnen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende Organisation zu schaffen, damit rechtserhebliche Informationen den Entscheidungsträgern zur Kenntnis gelangen. Die Zurechnung der Kenntnis scheitert nicht darin, dass das erste Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Auch scheitert die Zurechnung der Kenntnis nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht für den Fall, dass das erste Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Treuhänders bereits beendet war. Denn zur Zeit der Kenntniserlangung war nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer noch Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis geltend machen würde.

Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es unerheblich ist, wann der Leistende die Insolvenzeröffnung vergisst. Die einmal erlangte positive Kenntnis dauert an, bis der Leistende von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erfährt.

Insoweit verdeutlicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Wichtigkeit eines funktionierenden Informationsflusses gegenüber den Entscheidungsträgern um Haftungstatbestände zu vermeiden.


Kein Insolvenzbeschlag für Neuerwerb nach Restschuldbefreiung

08.05.14 | Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Ablauf der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre.

Am 06.09.2010 wurde dem Schuldner nach Ablauf der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung erteilt. Nachdem der Insolvenzverwalter wegen etwaiger Steuererstattungsansprüche für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 die Nachtragsverteilung beantragt hatte, hob das Gericht am 23.11.2012 das Insolvenzverfahren auf und ordnete die Nachtragsverteilung an. Die gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Mit Beschluss vom 13.02.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO wegen der Steuererstattungsansprüche für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 nicht angeordnet werden durfte, auch wenn die Ansprüche für diese Zeit ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 InsO als Neuerwerb in die Masse gefallen wären.

Denn nach Ablauf der Abtretungserklärung im April 2010 und der rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung ist trotz Fortdauer des Insolvenzverfahrens durch § 287 Abs. 2 InsO zum Ablauf der Abtretungsfrist eine zeitliche Beschränkung der Wirkung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO eingetreten. Sie gilt nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre, was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommenssteuerzahlungen nicht zutraf, sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre. Nach dem Bundesgerichtshof beschränken sich der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO und die von ihm bewirkte zeitliche Begrenzung der Wirkung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO nicht auf den Neuerwerb, der unter eine andauernde Abtretung nach § 287 Abs. 2 fiele. Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, den redlichen Schuldner sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn ihm die hierfür notwendigen Mittel genommen werden. Zu diesem Mittel zählen nicht nur die von der Abtretung erfassten Bezüge, sondern der gesamte Neuerwerb. Andernfalls wäre etwa dem selbstständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst werden, ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat.

Dieses Verständnis hat sich auch der Gesetzgeber für die ab dem 01.07.2014 geltende Neuregelung zu Eigen gemacht. Nach § 300 a InsO nF gehört das Vermögen, dass der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse, sofern dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung vorzeitig unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO nF erteilt wird.

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 23/13


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Verheimlichen von der Abtretung erfasster Bezüge

08.05.14 | Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder seinen Arbeitgeber nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Das Unterlassen dieser Mitteilung kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, er habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeitslohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Abtretung nach § 287 Abs. 1 InsO vereinbart habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.02.2012 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZA 32/13 die Versagungsentscheidung der Vorinstanz bestätigt. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen, verpflichtet ist, den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Kommt der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.

Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Schuldner ist gehalten, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, die bei entsprechender Unterrichtung des Arbeitgebers ansonsten von diesem abzuführen gewesen wäre. Das setzt gleichzeitig die rechtzeitige Information des Treuhänders über die jeweilige Höhe der Bezüge voraus. Kommt der Schuldner dem nicht nach, ist die Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung geboten und angemessen.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.