Mai 2015

Unzulässiger Kaufappell an Kinder

26.05.15 | Werbeslogans wie „Kauf Dir…“, „Hol Dir…“ oder „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit“ und die Verwendung kindertypischer Begrifflichkeiten können als unzulässiger Kaufappell an Kinder gewertet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. September 2014 (Az.: I ZR 34/12).

Der Spieleanbieter Gameforge warb auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit dem Fantasierollenspiel „Runes of Magic“ unter anderem wie folgt:

„Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet? (…) Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung und Waffen das gewisse Etwas.“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete die Werbemaßnahmen wegen Wettbewerbswidrigkeit und reichte Klage ein. Nachdem der Bundesverband zunächst mit seiner Klage vor dem Landgericht und Oberlandesgericht unterlegen war, hatte er in der nächsten Instanz (BGH) Erfolg.

Der Senat entschied, dass der Spieleanbieter mit seinen Werbeslogans gegen Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen habe. Die darin verbotene Verhaltensweise liege in der unmittelbaren Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

Nach Ansicht des BGH verwendete die Beklagte mehrere kindertypische Formulierungen, die dazu geeignet seien gerade junge Spieler zu erreichen und sie zu animieren, die beworbenen Produkte selbst zu kaufen.

Unerheblich sei dabei, dass sich auch viele Erwachsene mit Online-Rollenspielen beschäftigen und sich ebenfalls angesprochen fühlen könnten. Entscheidend sei, dass die Werbung auch auf unter 14-Jährige abziele. Die Werbeaussagen sprechen die Spieler nach Ansicht des BGH durchgängig in einfacher Sprache und mit kindgerechten Begriffen per Du an. Dies lasse auf eine gezielte Ansprache von Kindern schließen.

Wie der Senat meint, soll das Duzen, die umgangssprachliche Formulierung und Nutzung von englischen Ausdrücken die Kaufentscheidung gerade auch von Kindern fördern.

Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Spielzubehör liege auch vor, da die angesprochenen Kinder lediglich über einen Klick auf die Werbung zur Produktseite kommen. Dies ermögliche es dem kindlichen Verbraucher, den aufgrund des Werbeslogans wie „Kauf dir“, „Hol dir“, „Schnapp dir“ gefassten Kaufentschluss sofort in die Tat umzusetzen.


Urteil des EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Skype und Sky

13.05.15 | Zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY besteht eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Dies hat das Europäische Gericht in Luxemburg entschieden (Urteil vom 05. Mai 2015, Az.: T-423/12, T-183/13, T-184/13).

Das Unternehmen für Internet-Telefonie meldete 2004/2005 die Wort- und Bildzeichenmarke SKYPE als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) an. Dagegen erhob der britische Pay-TV-Anbieter Sky Widerspruch. Sie kritisierten die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken. Sky hatte die Gemeinschaftsmarke bereits im Jahr 2003 angemeldet.

Das europäische Markenamt HABM gab dem Widerspruch statt und entschied, dass zwischen den Zeichen wegen ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit eine zu große Verwechslungsgefahr bestehe, und wies den Antrag auf Eintragung der Marke SKYPE ab. Skype wehrte sich dagegen, und beantragte beim EuG die Aufhebung dieser Entscheidung.

Das EuG hat die Klage allerdings abgewiesen, und bestätigt somit die Auffassung des europäischen Markenamtes. Es bestehe die Gefahr der Verwechslung beider Zeichen. Das Gericht führt unter anderem folgende Begründungen an:

Die Marken klingen zum einen ähnlich, da der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Die Aussprache beider Begriffe, insbesondere des Vokals „y“ klinge also annähernd gleich, wenn man von der Endung „pe“ absieht.

Zum andern ist der Bestandteil „sky“ in dem Wort „skype“ deutlich zu erkennen. Der Wortbestandteil „sky“ ist in beiden Wörtern gleich, sodass beide Marken begrifflich zu ähnlich seien.

Weiter kann die wolkenförmige Umrandung des Wortes „skype“ die Vorstellung des Begriffes „Himmel“ hervorrufen, was im Englischen dem Begriff „sky“ entspricht. Dieser Zusammenhang erhöht nach Meinung des Gerichts die Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob Skype gegen das Urteil beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsmittel einlegen wird, bleibt abzuwarten.


Schnäppchenpreis/Sittenwidrigkeit bei einer Ebay-Auktion

09.05.15 | Der Bundesgerichtshof hat sich am 12.11.2014 in seiner Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrages befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte einen Gebrauchtwagen mit dem Mindestgebot von 1,00 € bei Ebay angeboten. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Ebay-Auktion 1,00 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die Ebay-Auktion ab. Per E-Mail teilte der Beklagte dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden habe, der bereit sei, 4.200,00 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1,00 € geschlossenen Kaufvertrages und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250,00 € gehabt. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249,00 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist gleichfalls erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14) bestätigt, dass das Kfz letztendlich für 1,00 € verkauft worden ist. Dabei hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Da besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, durch das Berufungsgericht nicht festgestellt wurden, hat der BGH bestätigt, dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1,00 € verkauft worden ist. Dieser Umstand beruht auf der freien Entscheidung des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht. Dabei war die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, aus Sicht des Bundesgerichtshofes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dies bedeutet für die Praxis, dass Veräußerer von höherwertigen Wirtschaftsgütern keinesfalls die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes vornehmen sollten.