Oktober 2015

Keine unzulässige Rufausbeutung bei vergleichender Werbung mit „Swirl“ Staubsaugerbeuteln

30.10.15 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Verwendung einer fremden Marke im Rahmen von vergleichender Werbung eine unzulässige Rufausbeutung darstellen kann (Urteil vom 02. April 2015, Az. I ZR 167/13).

Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die unter dem Namen „Swirl“ vertrieben werden. Die Marke „Swirl“ hat sie sich 1985 beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Die Beklagte vertreibt ihre Staubsaugerbeutel über das Internet, wobei sie mit dem Zusatz „ähnlich…“ in ihren Angeboten auf die funktionell vergleichbaren „Swirl“ Produkte hinwies.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, weil sie sich in ihrem Markenrecht verletzt fühlte und eine unlautere Rufausbeutung befürchtete. Die Beklagte gab daraufhin eine geänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung ab. Der Klägerin genügte die abgegebene Erklärung nicht, so dass sie auf Unterlassung der Nutzung der Marke „Swirl“ klagte.

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass der Internetauftritt der Beklagten als vergleichende Werbung marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig gewesen sei. Zwar genieße die Klägerin für ihre Marke „Swirl“ einen markenrechtlichen Schutz. Dennoch müsse sie die Nutzung der Marke dulden, weil diese im Rahmen einer zulässigen vergleichenden Werbung gemäß § 6 UWG stattfinde. Dies ergebe sich daraus, dass die in den Vergleich einbezogenen Produkte für denselben Zweck bestimmt seien und der Vergleich objektiv auf die Eigenschaften der Staubsaugerbeutel bezogen gewesen sei.


Markenüberwachung und Markenpflege sind von großer Bedeutung

22.10.15 | Sobald eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen ist, genießt sie einen markenrechtlichen Schutz. Um dauerhaft effektiven Schutz und eine beständige Marke zu garantieren, sollte diese regelmäßig überwacht und gepflegt werden. Die zuständigen Markenämter übernehmen dies nicht. Deshalb sollte der Markenanmelder stets darauf achten, dass seine Marke nicht durch Dritte beeinträchtigt wird.

Eine gründliche Markenpflege ist außerordentlich wichtig, damit eine geschützte Marke auch auf Dauer erfolgreich am Markt bestehen kann. Dies muss regelmäßig und gewissenhaft durchgeführt werden. Es muss regelmäßig überwacht werden, ob Dritte die Marke durch verletzende Handlungen gefährden. Wird gegen solche markenverletztenden Handlungen nichts unternommen besteht die Gefahr, dass der rechtliche Schutzumfang der Marke immer stärker schrumpft und die Marke im Wettbewerb mehr und mehr verblasst.

Unsere Oldenburger Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf nationales, europäisches und internationales Markenrecht und kann dementsprechend neben der Markenanmeldung auch umfassende Unterstützung bei der Überwachung auf Rechtsverletzungen einer eingetragenen Marke leisten. Wird eine Beeinträchtigung festgestellt, wird diese von uns fundiert juristisch geprüft und ein optimaler Handlungsvorschlag für den Markeninhaber erstellt.


Yves Saint Laurent Handtaschen dürfen als Geschmacksmuster eingetragen werden

20.10.15 | H & M unterliegt im Streit um die Eintragung von zwei Gemeinschaftsgeschmacksmustern für Yves Saint Laurent-Handtaschen vor dem Europäischen Gericht am 10. September 2015 (Az. T-525/13, T-526/13).

Das Unternehmen Yves Saint Laurent (YSL) hatte sich 2006 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei Designs als europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen schützen lassen. H & M war mit dem Schutz der Taschen nicht einverstanden und beantragte drei Jahre später beim HABM die Löschung der eingetragenen Designs. H & M begründete dies damit, dass die YSL-Handtaschen keine Eigenart aufweisen würden und berief sich dabei auf eigene ältere eingetragene Geschmacksmuster. Die Löschungsanträge hatten allerdings keinen Erfolg.

Das Löschungsverfahren gelangte bis zum Europäischen Gericht, bei dem es aber ebenso abgewiesen wurde.

Das Europäische Gericht war der Auffassung, dass die Handtaschen von YSL eine Eigenart aufwiesen, die eine Eintragung als Geschmacksmuster zulassen würde. Dabei verglich das Gericht die beiden streitgegenständlichen Taschen und kam zu dem Ergebnis, dass sie sich in Form, Struktur und Oberflächengestaltung hinreichend unterschieden.

Bei der informierten Benutzerin würden die Taschen einen erheblich unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Die Gestalt der Taschen von YSL sei erkennbar rechteckig, ganz im Gegensatz zur runderen H & M Handtasche. Das YSL-Modell sei außerdem aus einem einzigen Stück Leder genäht, wobei die günstigere Variante durch drei Nähte gekennzeichnet sei. Die Oberflächen der YSL-Tasche sei glatt, und das H & M Modell mit deutlichen Verzierungen versehen.

Die Ähnlichkeit beider Modelle sei unwesentlich, urteilte das Europäische Gericht. Für die informierte Benutzerin sei klar erkennbar, dass die teurere Variante durch Grundlinien und Einfachheit der Form gekennzeichnet sei. Die H & M Tasche habe eine mit Ornamenten verzierte Oberfläche und sei eher detailliert gearbeitet.


„Lacoste“-Krokodil setzt sich gegen Kaiman durch

12.10.15 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Wie kann man eine Marke schützen lassen?

12.10.15 | Um sich eine Marke schützen zu lassen, bedarf es in der Regel einer Markenanmeldung. Solche Anmeldungen werden über die nationalen Markenämter, zum Beispiel das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), oder das Europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) durchgeführt.

Die Kosten und Gebühren für die Registrierung hängen im Wesentlichen davon ab, für welche Länder und für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Als Faustformel lässt sich sagen, dass der finanzielle Aufwand der Anmeldung steigt, je mehr Waren und Dienstleistungen und je mehr Länder geschützt sein sollen.

Unterschiede bei den Gebühren können sich auch abhängig davon ergeben, ob es sich um eine Wortmarke oder eine Bildmarke bzw. um eine Wort-Bild-Marke handelt.

Die richtige Strategie bei der Markenanmeldung kann erhebliche Kosten sparen und führt schneller und sicherer zum gewünschten Markenschutz.

Unsere Oldenburger Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf nationale, europäische und internationale Markenanmeldungen und bietet umfassende und kompetente Beratung auf dem Weg zum optimalen Markenschutz.


Keine Verletzung der Haribo-Marke „Goldbären“ durch den „Lindt-Teddy“

08.10.15 | Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 23. September 2015 (Az.: I ZR 105/14), dass das Unternehmen Lindt weiterhin ihre in Goldfolie verpackten Schokoladenbären verkaufen darf. Dies verstoße weder gegen das Markenrecht von Haribo noch stelle es eine unlautere Nachahmung dar, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

Zwischen Haribo und Lindt kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, weil das Unternehmen Lindt seit dem Jahr 2011 Schokoladenfiguren in Bärenform vertreibt, die in Goldfolie eingepackt sind und unter dem Namen „Lindt-Teddy“ verkauft werden. Haribo stellt Gummibärchen her, die auch unter dem Namen „Goldbären“ bekannt sind. Dabei hat Haribo sich die Marken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ als Wortmarken schützen lassen.

Das Unternehmen für Fruchtgummi-Erzeugnisse war mit der optischen Erscheinung dieses Produkts nicht einverstanden und machte daher gegen Lindt Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz geltend. Diese Ansprüche wies der BGH zurück, da keine Verwechslungsgefahr vorlag.

Nach Meinung des Gerichts könne bei der Überprüfung der Zeichenähnlichkeit zwischen der eingetragenen Wortmarke „Goldbär“ und der dreidimensionalen Produktgestaltung des goldenen „Lindt-Teddys“ nur die Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt herangezogen werden. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt bestehe aber nicht, da die angesprochenen Verbraucher mit dem goldenen Lindt-Bären nicht gleichzeitig die Haribo-Gummibärchen in Verbindung setzen. Der „Lindt-Teddy“ könne ebenso als „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ bezeichnet werden.

Ein Vergleich in klanglicher und bildlicher Hinsicht könne zwischen einer Wortmarke und einer Produktform von vorherein nicht vorgenommen werden.

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Einzelhändler dürfen keine nachgeahmten „Le Pliage“ Taschen verkaufen

06.10.15 | Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2015 (Az.: 4 U 32/14) darf eine Einzelhändlerin keine nahezu identischen Taschen des Modells „Le Pliage“ in ihrem Geschäft anbieten, auch wenn diese weitaus günstiger sind. Dies verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG).

Gegenstand des gerichtlichen Streits war das Taschenmodell „Le Pliage“, welches das französische Unternehmen „Longchamp“ seit 1994/1995 vertreibt. Nach einer erfolglosen Abmahnung klagte die Firma gegen die Einzelhändlerin, weil sie in ihrem Geschäft Taschen anbot, die den „Le Pliage“ Taschen sehr ähnlich sahen. Das hochwertige Produkt zeichnet sich dadurch aus, dass es in vielen verschiedenen Formen und Farben erhältlich ist. Außerdem haben die Taschen große Bekanntheit erfahren als sich die englische Herzogin Kate damit öffentlich zeigte. Die Beklagte bot für 24,95 € weitaus günstigere Nachahmungen eines anderen Herstellers an.

Mit der Klage begehrte „Longchamp“ Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz wegen des Verkaufs der Imitate. Vor dem Landgericht Dortmund unterlag das Unternehmen zunächst. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte schließlich Erfolg, so dass die beklagte Ladeninhaberin die Taschen nun nicht mehr anbieten darf. Außerdem muss sie an die Klägerin Schadensersatz zahlen.

Die Richter entschieden, dass die von der Beklagten verkauften Taschen eine wettbewerbswidrige Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 a) UWG darstellen würden. Ihre Entscheidung begründen sie insbesondere damit, dass die Tasche der Klägerin über eine wettbewerbliche Eigenart verfüge. Diese Eigenschaft begründe sich darauf, dass das Produkt seit über 20 Jahren auf dem deutschen Markt vertrieben werde, und dabei durch eine besondere Form, Farbe, Gestaltung und Material gekennzeichnet ist.

Zwar weisen die Nachahmungen zu den Original-Taschen einige Unterschiede auf, dennoch reiche dies nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher ausschließen zu können, so die Richter des OLG. Es komme dabei auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses an und nicht auf die einzelnen Elemente, die sich möglicherweise leicht voneinander unterscheiden.

Die kopierten Taschen seien mit knapp 25 € pro Stück zwar deutlich günstiger als das Modell „Le Pliage“, allerdings schließe dies eine Gefahr der Herkunftsverwechslung nicht aus. Dafür ist auf die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht unmittelbar vergleicht, sondern sie auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Es läge nahe, dass der Verbraucher annehmen könne, es handele sich dabei um eine günstigere Ausführung der Tasche aus dem Hause „Longchamp“ oder es sei ein günstiges Lizenzprodukt.