November 2015

Bewerbung als Nahrungsergänzungsmittel

20.11.15 | Ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Trockenextrakt der Kudzuwurzel gilt als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung und bedarf daher einer lebensmittelrechtlichen Genehmigung. Der Vertrieb ohne entsprechende Genehmigung stellt ein unlauteres und unzulässiges Wettbewerbsverhalten dar, entschied der BGH mit Urteil vom 16. April 2015 (Az.: I ZR 27/14).

Ein Pharmazie-Großhändler vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Namen „Kudzu 300 mg GPH Kapseln“. Dagegen klagte der Verband sozialer Wettbewerb e.V., da dieser der Meinung war, dass es sich dabei um ein neuartiges Lebensmittel handelt, welches nach der Novel-Food-Verordnung zugelassen und notifiziert werden muss, bevor es auf den europäischen Markt kommt.

Das beklagte Pharmazie-Unternehmen sah dies anders und berief sich darauf, dass das Produkt in dem Novel-Food-Katalog mit dem Status „FS“ („food supplements“) eingetragen sei.

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass der Eintrag im Novel-Food-Katalog lediglich eine Indizwirkung für die fehlende Neuartigkeit habe. In diesem Fall reiche dies allerdings nicht aus, um von einem Produkt auszugehen, das nicht neu zugelassen werden muss.

Für den BGH war entscheidend, ob das Nahrungsergänzungsmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Dazu hat das beklagte Unternehmen allerdings nicht ausreichend vorgetragen, sondern sich lediglich auf seinen Eintrag im Novel-Food-Katalog berufen.

Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der europäischen Verordnung regeln das Marktverhalten im Interesse der Wettbewerber und dienen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher.


OLG Oldenburg: Abwerben von Mitarbeitern nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

11.11.15 | Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 18. September 2015 (6 U 135/15), dass das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich zum freien Wettbewerb gehört. Bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände könne dies allerdings wettbewerbswidrig sein.

Folgender Sachverhalt führte zu dem Rechtsstreit:

Zwei Gesellschafter hielten Anteile an zwei verschiedenen Unternehmen. Ihre Anteile an dem einen Unternehmen im Bereich Kaffeeautomaten für Gewerbebetriebe veräußerten sie an eine Investorengruppe, wobei eine Vereinbarung getroffen wurde, dass von der Käuferin keine Mitarbeiter abgeworben werden dürfen (Wettbewerbsverbot). Die Anteile an dem zweiten Unternehmen, welches sich im Gegensatz zu der anderen Firma vorwiegend an Privathaushalte richtete, übertrugen die Gesellschafter unentgeltlich an ihre Kinder.

Nach einiger Zeit wechselten Geschäftsführer und Mitarbeiter von dem Unternehmen der Investorengruppe zum Unternehmen der Gesellschafterkinder. Hierauf nahm das von der Investorengruppe betriebene Unternehmen das Unternehmen der Gesellschafterkinder auf Unterlassung in Anspruch und ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich vor, da es von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und von unlauterem Wettbewerb ausging.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. In seiner Entscheidung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass das beklagte Unternehmen der Gesellschafterkinder nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligt war und somit diesbezüglich nicht der richtige Klagegegner sei. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, dass die beiden Gesellschafter auf die Entscheidungen ihrer Kinder Einfluss genommen haben, um das Wettbewerbsverbot zu umgehen.

Bezüglich des Vorwurfs des unlauteren Wettbewerbs habe die Klägerin zudem nicht glaubhaft machen können, dass das beklagte Unternehmen gezielt Mitarbeiter abgeworben habe, um das klagende Unternehmen wirtschaftlich „lahmzulegen“.