Januar 2016

Bestpreisklauseln von Booking.com kartellrechtswidrig

26.01.16 | Der Hotelbuchungs-Plattform ist es untersagt weiterhin Bestpreisklauseln in den Verträgen mit Hotelbetreibern zu verwenden, da es den freien Wettbewerb beschränkt, entschied das Bundeskartellamt am 23. Dezember 2015.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Booking.com enthielten unter anderem die Klausel, dass die Hotelbetreiber ihre Zimmer auf der eigenen Webseite nicht günstiger anbieten dürfen als auf dem Hotelbuchungsportal. Auf anderen Hotel-Portalen dürfen allerdings niedrigere Preise angeboten werden.

Der Präsident des Bundeskartellamtes führt dazu aus, dass diese engen Bestpreisklauseln sowohl den Wettbewerb zwischen den Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels beschränken würden.

Zum einen sei die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Webseiten verletzt. Zum anderen sei der Anreiz eines Hotelbetreibers, seine Zimmer auf dem Portal günstiger anzubieten, geringer, wenn er auf seiner eigenen Seite höhere Preise ausweisen müsse. Außerdem würde ein Marktzutritt für neue Buchungsportale erschwert, weil es wegen der Bestpreisklauseln für die Hotelbetreiber kaum noch lukrativ sei, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten.

Demnach gäbe es keine Vorteile für den Verbraucher, ein Zimmer über das Portal Booking.com zu buchen.

Über die Unzulässigkeit der Bestpreisklauseln des Wettbewerbers HSR entschied bereits das OLG Düsseldorf im Januar 2015. Der Konkurrent Expedia ist diesbezüglich aktuell noch an einem kartellrechtlichen Verfahren beteiligt.


Zulässiges Vertriebsverbot von Markenartikeln bei Amazon

26.01.16 | Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte am 22. Dezember 2015 – Az.: 11 U 84/14 (Kart) die Zulässigkeit eines Verkaufsverbots für Markenrucksäcke auf der Online-Verkaufsplattformen Amazon. Ein Verbot gegen die Bewerbung der Rucksäcke bei Preisvergleichsportalen verstößt allerdings gegen kartellrechtliche Vorschriften und ist damit unzulässig.

Eine Herstellerin von Markenrucksäcken regelte in ihrer Vertriebsvereinbarung mit Sportartikelfachhändlern unter anderem das Verbot ihre Rucksäcke über Amazon zu vertreiben und diese über Preisvergleichsportale oder Preissuchmaschinen zu bewerben. Eine Fachhändlerin klagte gegen diese Verbote und setzte sich teilweise gegen die Herstellerin durch.

Das OLG Frankfurt entschied, dass das Verkaufsverbot der Rucksäcke über Amazon zulässig sei, da dies dem Markenschutz diene. Herstellern von Markenprodukten sei es erlaubt ein selektives Vertriebssystem zu betreiben, um den Schutz der Marke zu steuern.

Hierbei überwiege das Interesse des Herstellers an einer hochwertigen Beratung und Signalisierung einer hohen Produktqualität. Auf die Präsentation bei Amazon habe die Herstellerin keinen Einfluss, da sie mit der Plattform keine vertragliche Beziehung habe.

Einen Missbrauch ihrer Position stelle es allerdings dar, wenn die Herstellerin die Werbung über Preissuchmaschinen verbiete. Zur Wahrung des Markenimages sei dies nicht erforderlich, da die Kunden die Suchmaschinen hauptsächlich zum Auffinden von Händlern nutzen würden. Es schade dem Markenimage zudem nicht, dass durch mehrere gleichförmige Ergebnisse der Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Da es sich bei den Rucksäcken nicht um Luxusgüter handele, sei dies nicht relevant.


Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

08.01.16 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.03.2015 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZB 62/14 eine Entscheidung zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH getroffen.

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenden Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihm selbst gerichtete Ansprüche Auskunft zu erteilen.

Der Geschäftsführer ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichtete Ansprüche Angaben zu machen.

Dies hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 InsO und dem Regelungszusammenhang mit § 97 Abs. 1 InsO entnommen werden könne, dass die Auskunftspflichten der Organvertreter auf die Verhältnisse der insolventen oder mit einem Insolvenzantrag konfrontierten Gesellschaft beschränkt sind. Da die Auskunftspflicht an die Vertreterstellung anknüpft, kann von dem Organ nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenden Gesellschaft erlangt werden.

Diese Auskunftspflicht erstreckt sich demgegenüber nicht auf die eigenen Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers als natürliche Person.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Nutzungsentschädigung für selbstgenutztes Wohneigentum im Insolvenzverfahren

06.01.16 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.11.2015 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZB 59/14 eine bislang unterinstanzliche Rechtsprechung bestätigt, wonach der Schuldner verpflichtet ist, für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen.

Hintergrund des Verfahrens war eine Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die diesem auf Gläubigerantrag versagte Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung einer Nutzungsentschädigung für die ihm gehörende Eigentumswohnung. Innerhalb des Insolvenzverfahrens forderte der Insolvenzverwalter den Schuldner auf, neben dem pfändbaren Teil seines Einkommens für die von ihm genutzte Eigentumswohnung zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 € zu zahlen.

Auf Gläubigerantrag im Schlusstermin wurde dem Schuldner daraufhin seitens des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebte der Schuldner die Zurückweisung des Versagungsantrages.

In der Sache selbst hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Versagungsantrages.

Allerdings führte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2015 aus, dass das Insolvenzgericht und auch das Beschwerdegericht zu Recht angenommen haben, dass der Schuldner unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Wohnung und damit auch das Recht, sie zu nutzen, fielen als Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO).

Anders als im Falle der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei zu belassen sind (§ 149 Abs. 1 ZVG), ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet wird. Erfolge dies nicht, nutze der Schuldner die Wohnung deshalb auf Kosten der Insolvenzmasse ohne rechtlichen Grund mit der Folge, dass er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet ist. Insoweit verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 11.10.1984 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1083.

Die Verpflichtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, stellt jedoch aus Sicht des Bundesgerichtshofes keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigung zu zahlen, rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Nach der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn Auskunfts- und Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ (gemeint ist die Insolvenzordnung) verletzt worden. Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es insbesondere, dass zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO) und es zu verwerten (§ 159 InsO).

Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass der Schuldner in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stellt.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass der Schuldner Neuerwerb an den Insolvenzverwalter abzuführen hat, sei es pfändbares Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung oder seien es Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Verletzt er eine dieser Pflichten, verwirklicht er den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Gleiches gilt, wenn der Schuldner nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO geschuldeten Zahlungen nicht leistet.

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es auch, ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuziehen. Nutzt ein Dritter die Wohnung, ist der Schuldner gem. § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet, nach Möglichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohnt der Schuldner hingegen -wie im Streitfall die Wohnung selbst- steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung dieses Anspruches zu unterstützen. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung.

Die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 2 InsO soll dem Verwalter die Ausführung der ihm im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben erleichtern. Sie bezweckt hingegen nicht, den Schuldner mittels der sonst drohenden Versagung der Restschuldbefreiung dazu zu drängen, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen. So muss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu bestreiten, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Aussicht auf Restschuldbefreiung einzubüßen. Die Frage, ob der Insolvenzverwalter vom Schuldner eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, ist deshalb im ordentlichen Verfahren vor dem Prozessgericht zu klären und nicht als Vorfrage der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Will der Insolvenzverwalter diesen Weg nicht gehen, steht es ihm frei, den Schuldner, der nicht bereit ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, zur Räumung der Wohnung aufzufordern, um diese anschließend an Dritte vermieten und so den Nutzungswert der Wohnung zur Masse ziehen zu können.

Kommt der Schuldner einem solchen berechtigten Verlangen nicht nach, verletzt er die sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen dem Verwalter zur Verfügung zu stellen, und verwirklicht dadurch den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Durch die nunmehr ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist höchstrichterlich entschieden, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu zahlen hat. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann aus der Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung nicht abgeleitet werden.

Ist der Schuldner jedoch nicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung bereit und fordert ihn der Insolvenzverwalter auf, die Wohnung zu räumen, um sie sodann zur Massemehrung zu vermieten und kommt der Schuldner dieser Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht nach, kann hierdurch ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht werden.

Demzufolge hat die vorgenannte Entscheidung erhebliche Relevanz für die Praxis.


„No-Reply“ Mails mit Werbung unzulässig?

04.01.16 | „No-Reply“- Bestätigungsmails mit Werbezusätzen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass er derartige Mails nicht mehr bekommen möchte, BHG vom 16. Dezember 2015 (Az.: VI ZR 134/15).

Geklagt hatte ein Verbraucher, der im Zuge einer Kündigung eines Versicherungsvertrags eine Kündigungsbestätigung per E-Mail wünschte. Das beklagte Versicherungsunternehmen sendete daraufhin eine automatische Bestätigungs-E-Mail an den Kläger und warb darin für die Meldung von Unwetterwarnungen. Nach Empfang dieser Nachricht wendete sich der Kläger erneut an das Unternehmen und teilte ihm mit, dass er mit der automatisierten Antwort samt Werbung nicht einverstanden sei. Auf diese und eine weitere Mail kamen weiterhin „No-Reply“ Bestätigungen plus werbendem Inhalt. Dagegen klagte er auf Unterlassung.

Schließlich befasste sich der BGH mit der Angelegenheit und entschied, dass die Übersendung der Bestätigungsmails mit Werbezusatz das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers verletzt und somit zu unterlassen sei, da der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass er diese Mails in Zukunft nicht mehr erhalten möchte.


Keine GEMA-Vergütung für Fernsehgeräte mit eigener Antenne in Hotelzimmern

04.01.16 | Stellt ein Hotelbetreiber für seine Gäste Fernsehgeräte mit eigenem Antennenzugang in den Zimmern zur Verfügung, stellt dies keine öffentliche Wiedergabe dar, die an die GEMA vergütet werden muss (BGH vom 17. Dezember 2015, Az.: I ZR 21/14).

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) klagte gegen eine Hotelbetreiberin aus Berlin. Die 21 Zimmer waren mit Fernsehgeräten ausgestattet, die das Fernsehprogramm über die jeweilige Zimmerantenne empfangen konnten. Die Verwertungsgesellschaft klagte auf Zahlung einer Vergütung, da sie der Ansicht war, dass das Bereitstellen der Fernseher eine öffentliche Wiedergabe darstelle, die in die Urheberrechte ihrer Mitglieder eingreife.

Vor dem BGH wurde die Klage zurück gewiesen, weil nach Ansicht des Gerichts keine öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken oder Leistungen vorliege. Das Bereitstellen der Fernseher in dem Hotel der Beklagten verstoße weder gegen das Senderecht noch gegen das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der urheberrechtlichen Vorschriften und EU-Richtlinien erfordere eine konkrete Handlung zur Wiedergabe von Musik oder Filmen. Diese läge vor, wenn die Fernsehgeräte das Programm über eine zentrale Verteilerstelle empfingen. Das bloße Bereitstellen der entsprechenden Vorrichtungen zur Wiedergabe, wie Fernseher und dazugehörige Antenne, stelle keine erforderliche Wiedergabehandlung dar. Die Hotelbetreiberin gebe somit keine Fernsehsendungen wieder und schulde daher auch keine Urhebervergütung.


Bewertungsportale: Wie weit reicht die Meinungsfreiheit?

04.01.16 | Die Online-Bewertung einer Patientin mit der Formulierung: „Herausrennen aus der Praxis“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und muss deshalb nicht gelöscht werden, entschied das AG München am 11. August 2015 (Az.: 161 C 7001/15) im Bereich Medienrecht.

Ein Arzt klagte gegen die Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte auf Abänderung eines Eintrags, den eine Patientin verfasst hatte. Sie schrieb: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ Der klagende Arzt verlangte, dass die Patientin nicht mehr behauptet, sie sei aus der Praxis gerannt. Nach Meinung des Arztes sei dies eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, da die betreffende Patientin nicht gerannt, sondern ganz normal aus der Praxis heraus gegangen sei.

Das Portal löschte kurz nach Klageerhebung die Bewertung und erstattete dem Arzt die Anwaltskosten. Das Gericht entschied daraufhin nur noch darüber, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hatte. Diese oblagen dem Arzt, da er den Prozess nach Ansicht des Gerichts verloren hätte.

Nach Meinung des Gerichts stelle die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ eine zulässige Meinungsäußerung dar, weil die Patientin dadurch ihre Unzufriedenheit mit der Behandlung des Arztes ausgedrückt habe. Dies sei nicht als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Zudem überwiege hier das Recht auf Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes. Er müsse sich die Bewertung gefallen lassen, da sie ihn in seiner beruflichen Sozialsphäre treffe und keine schwerwiegenden Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht habe. Die Bewertung stelle ihn nicht an den Pranger oder grenze ihn sozial aus.