März 2016

EuGH: Zwei Parallelstreifen auf Sportschuhen verletzen die Markenrechte von Adidas

23.03.16 | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (Az.: C-396/15 P), dass die Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Turnschuhen als Gemeinschaftsmarke die älteren Markenrechte von Adidas verletzt und daher unzulässig ist.

Ein belgisches Unternehmen stellte bei dem für europäische Marken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einen Antrag auf Eintragung einer Marke in Form von zwei seitlichen Parallelstreifen auf Schuhen. Adidas wehrte sich dagegen und legte Widerspruch ein und berief sich dabei auf eigene Markenrechte an den bekannten drei Streifen.

Das HABM wies den Widerspruch zurück, da es davon ausging, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Daraufhin wendete sich Adidas an das EuG (Gericht der Europäischen Union) und beantragte eine Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Das EuG gab Adidas Recht: Nach Auffassung des EuG hätten beide Zeichen offensichtliche Gemeinsamkeiten, die sich darin zeigen, dass es sich um gleich breite, parallele Streifen handele, die seitlich im selben Abstand und in dunklerer Farbe am Schuh angebracht sind. Die beiden Marken seien sich aufgrund des Gesamteindrucks so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken hervorgerufen werden könne. Die zwei Streifen dürften daher nicht als Marke eingetragen werden.

Das belgische Unternehmen zog gegen diese Entscheidung vor den EuGH, unterlag allerdings auch hier. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EuG. Zwischen den beiden Marken bestünden zwar geringe Unterschiede (unterschiedliche Länge und Winkel der Streifen), allerdings ändere dies nichts am Gesamteindruck, der durch die in jeweils gleicher Weise seitlich am Schuh angebrachten Streifen hervorgerufen werde.


Umfang der Prüfpflichten für ein Ärztebewertungsportal

11.03.16 | Der BGH entschied am 01. März 2016 (Az.: VI ZR 34/15) darüber, inwieweit die Betreiber des Ärztebewertungsportals „jameda.de“ eine schlechte Bewertung durch einen anonymen Nutzer überprüfen müssen.

Ein Zahnarzt klagte gegen das Portal, auf dem Nutzer nach Ärzten suchen und sie nach erfolgter Registrierung auch bewerten können. Dabei können die Nutzer Schulnoten für verschiedene Kategorien wie z.B. „Behandlung“ oder „Freundlichkeit“ verteilen.

Der klagende Zahnarzt wurde von einem Nutzer mit der Gesamtnote 4,8 beurteilt, für die Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ bekam er die Note 6. Der Kläger bestreitet, dass er den Nutzer überhaupt behandelt hat und verlangte von den Portalbetreibern die Entfernung der negativen Bewertung. Dies leiteten die Betreiber an den entsprechenden Nutzer weiter, wobei dem Zahnarzt die Antwort aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt wurde. Die Bewertung im Portal blieb jedoch.

Auf dem Klageweg verlangte der Kläger nun von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Verbreitung der Bewertung. Die Streitigkeit gelangte bis zum BGH, nach dessen Auffassung die Einschätzung keine eigene „Behauptung“ der Beklagten sei, da sie sich die Bewertung des Nutzers nicht zu eigen gemacht habe. Das Gericht war der Meinung, dass das Portal nur für Bewertungen hafte, wenn es seine zumutbaren Prüfpflichten verletze.

Der Umfang der Pflicht zur Überprüfung von Portalen hänge vom Einzelfall ab, wobei das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten der Provider sowie die Funktion des Portals beurteilt werden müsse. Dem Diensteanbieter dürfe demnach keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwere.

Im vorliegenden Fall handele es sich allerdings um ein Portal, das ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage. Dies werde dadurch verstärkt, dass die Bewertungen anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden können. Den Ärzten sei es dadurch verwehrt gegen die negativen Einschätzungen vorzugehen. Aus diesem Grund hätte der Portalbetreiber den Bewertenden dazu aufzufordern müssen, entsprechende Belege vorzulegen, die beweisen, dass er tatsächlich bei dem klagenden Zahnarzt Patient gewesen sei. Diese Unterlagen hätten der Portalbetreiber an den Kläger weiterleiten müssen.

Das Verfahren wurde zur erneuten Überprüfung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.


Unzulässige Produktplatzierung: Zu viel „Pick up“ Werbung im Dschungelcamp

11.03.16 | In der Dschungelcamp-Staffel aus dem Jahr 2014 verletzte der Fernsehsender RTL durch eine übermäßige Präsentation des Schokoriegels „Leibnitz Pick up“ die Grenzen der Produktplatzierung, entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 18. Februar 2016 (Az. 7 A 13293/15).

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt beanstandete nach Ausstrahlung einer Folge der Sendung „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ die Produktplatzierung der Schokoladenkekse als unzulässig, da die Produkte zu stark im Vordergrund standen. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist die Produktplatzierung in Sendungen der leichten Unterhaltung unter besonderen Voraussetzungen erlaubt. So ist sie unter anderem zulässig, wenn das Produkt nicht „zu stark“ herausgestellt ist.

Gegenstand der Beanstandung war eine eineinhalb minütige Szene, in der die Teilnehmer eine Kiste mit einer Packung „Pick Up“ bekamen. Dabei wurde die Packung sichtbar in die Höhe gehalten, laut gejubelt und die einzelnen Teilnehmer bei dem Verzehr des Schokoriegels gezeigt. Zudem sendete RTL nach dieser Sequenz Einzelinterviews der Teilnehmer und Kommentare aus dem „Off“, in denen lobende Äußerungen zu dem Produkt fielen („Geschmacksbombe“, „Hammer, krass, lecker, yummi“).

Gegen diese werberechtliche Beanstandungsverfügung klagte RTL, unterlag damit allerdings vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Landesmedienanstalt, da das entsprechende Produkt zu stark hervorgehoben war. Wenn der Werbezweck das Geschehen der Sendung dominiere und der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund rücke, sei eine Herausstellung zu stark und damit unzulässig.

Die ersten Szenen hätten noch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen, da sie in den dramaturgischen Zusammenhang gepasst hätten. Die nachfolgenden lobpreisenden Äußerungen aus dem „Off“ und in den Interviews im „Dschungeltelefon“ seien allerdings übertrieben gewesen und hätten mit dem eigentlichen Handlungsstrang nichts mehr zu tun gehabt.