Juli 2016

BGH zum urheberrechtlichen Schutz topographischer Landkarten

27.07.16 | Werden geographischen Daten aus einer bereits erstellten Landkarte herausgelöst, um eine neue Landkarte anzufertigen und zu verkaufen, so handelt es sich dabei um unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne des Urheberrechts (§ 87a Abs. 1 S. 1 UrhG). Dies entschied der Bundesgerichtshof am 10. März 2016 (Az.: I ZR 138/13).

Der Freistaat Bayern gibt durch das zuständige Landesamt regelmäßig topographische flächendeckende Landkarten für das Bundesland Bayern heraus. Dieser klagte gegen einen Verlag, der u.a. Atlanten sowie Karten für Radfahrer und Inlineskater herausgibt. Er behauptete, dass der Beklagte die Karten des Freistaats unberechtigt genutzt und maßgebliche Daten übernommen habe.

Vor dem Landgericht unterlag der beklagte Verlag und wurde wegen der unberechtigten Nutzung des Kartenmaterials u.a. zu Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt. In der Berufung wandte sich der Verlag gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatzzahlung. Die Revision des Klägers hat der BGH schließlich dem EuGH vorgelegt, der sich mit dem rechtlichen Schutz von Datenbanken auseinandersetzen musste.

Der EuGH entschied, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG so auszulegen ist, dass aus einer Landkarte herausgelöste geographische Daten, die zur Herstellung einer neuen Landkarte dienen, „unabhängige Elemente“ einer Datenbank seien. Diesbezüglich bleibe ein hinreichender Informationswert bestehen.

Eine Sammlung von unabhängigen Elementen liege nach Auslegung des EuGH vor, wenn die Elemente sich trennen lassen ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt werde. Bei topographischen Landkarten handele es sich um Datenbanken, wobei die herausgelösten Daten, die zur Erstellung einer anderen Landkarte genutzt werden, unabhängige Elemente einer Datenbank seien, da sie dem Kunden sachdienliche Informationen liefern.