August 2017

UN-Kaufrecht im Lichte der Vertragssprache

21.08.17 | Der Vertragssprache im internationalen, grenzüberschreitenden Vertragsrecht, sei sie nun ausdrücklich vereinbart oder bloß praktiziert, wird hinsichtlich ihrer Tragweite und Bedeutung in der Regel wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Dies resultiert sicherlich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass sich die englische Sprache zumindest hinsichtlich der Vertragsverhandlungen weltweit durchgesetzt hat. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen werden jedoch häufig nicht zuletzt auch wegen Unkenntnis verkannt.

Denn in vielen nationalen Rechtsordnungen finden sich Regelungen über die Wirksamkeit von grenzüberschreitenden Verträgen, welche an die praktizierte Vertragssprache anknüpfen. Beispielhaft sei auf das türkische Sprachgesetz verwiesen. Danach sind Verträge von türkischen Vertragspartnern mit ausländischen Vertragspartnern für ihre Wirksamkeit in der türkischen Sprache abzufassen. Wird demnach ein Vertrag in einer anderen Sprache abgeschlossen, so ist dieser Vertrag schlichtweg nichtig und wird von der türkischen Rechtsprechung auch so qualifiziert. Eine ähnliche Situation ist auch beispielhaft in Polen gegeben, wo die Gerichte Verträge, die nicht in der polnischen Sprache abgefasst sind, nicht als wirksam ansehen.

Hier zeigt sich deutlich die Überlegenheit des UN-Kaufrechts (CISG), wenn dieses Gesetz statt nationaler Gesetze zur Anwendung kommt. Denn das UN-Kaufrecht hat die Qualität eines staatsvertraglichen Rechtes und geht damit dem nationalen Recht vor, sofern das UN-Kaufrecht in dem betreffenden Staat gilt. So schreibt das UN-Kaufrecht für die Wirksamkeit eines grenzüberschreitenden Waren-Kaufvertrages nicht vor, in welcher Sprache der Vertrag abgefasst sein muss. Voraussetzung hierfür ist, dass das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt und von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen ist. Dies ist ein Vorteil des UN-Kaufrechts, welcher über die in ihm enthaltenden Regelungen als solches hinausgeht.

Schlüssig (konkludent) erfolgter Ausschluss

17.08.17 | Das UN-Kaufrecht (CISG) ist für die überwiegende Mehrheit von Kaufleuten und Unternehmen immer noch ein Buch mit 7 Siegeln. Dies gilt, obwohl das UN-Kaufrecht gerade im Export von Waren erhebliche Vorteile gegenüber dem hiesigen nationalen Recht, mithin dem Bürgerlichen Gesetzbuch bietet.

In Verkennung dieses Umstandes wird häufig das UN-Kaufrecht von beiden Parteien aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausdrücklich ausgeschlossen und nationales Recht der Vorzug gegeben.

Das OLG Koblenz hat in einem bedeutsamen Urteil (20.01.2016) eine sicherlich interessante Entscheidung getroffen. Danach muss ein Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts nicht zwingend schon beim Zustandekommen des Vertrages erfolgt sein, sondern kann auch nachträglich erfolgen.

Das OLG Koblenz bestätigt zudem, dass bei einem anhängigen gerichtlichen Rechtsstreit für den Ausschluss des UN-Kaufrechts auch ein konkludentes, sprich schlüssiges Verhalten genügt. Dieses schlüssige Verhalten könne auch darin gesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich auf das Kaufrecht des BGB oder auf sonstiges inländisches Gewährleistungsrecht als anwendbares Recht Bezug nehmen.

Für die Praxis hat dies sicherlich erhebliche Bedeutung. Denn wenn eine Vertragspartei , insbesondere der Exporteur, Wert auf die Geltung des UN-Kaufrechts legt, so ist tunlichst davon abzusehen, in der Argumentationsstruktur auf nationale Gewährleistungsregelungen zurückzugreifen oder diese gar als Anspruchsgrundlage anzusehen. Ob das dann so erzielte Ergebnis, mithin die Entscheidung eines Gerichtes ohne Bezug auf das UN-Kaufrecht gewünscht und kalkuliert ist, bleibt dann eine Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.

Die Entscheidung macht jedenfalls deutlich, dass das schlüssige Verhalten auch im internationalen Rechtsverkehr stets zu berücksichtigen ist und in seiner Bedeutung eine entscheidungserhebliche Rolle einnehmen kann.