Oktober 2019

Zulässige Verwendung der Marke „Thermomix“ für Kochbücher

29.10.2019 | Ein Kochbuchverlag darf den markenrechtlich geschützten Produktnamen „Thermomix“ sowie ein stilisiertes Bild des Geräts für seine Kochbücher benutzen (OLG Köln mit Urteil vom 13. September 2019, Az. 6 U 29/19).

Der Verlag darf die Marke allerdings nur insoweit verwenden, wie es für die Bewerbung des Buches mit Thermomix-Rezepten notwendig ist.

Die Markeninhaberin Vorwerk ging gegen den Verlag vor, der ein Buch mit Kochrezepten für den Thermomix herausbrachte. Das Buch enthielt ausschließlich Rezepte für das Küchengerät. Vorwerk war der Meinung, dass der Verlag die bekannte Wortmarke ausnutzen würde, um aus der Masse herauszustechen und um mehr Bücher zu verkaufen.

Das Gericht sah dies anders.

Die Benutzung der Marke „Thermomix“ sei nach seiner Auffassung gerechtfertigt, weil der Verlag die Verbraucher darauf hinweisen darf, dass das Kochbuch ausschließlich Rezepte für die Küchenmaschine enthält. Dies sei notwendig, um eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen. Es müsse dem Verlag daher erlaubt sein darzustellen, um was für eine Art von Kochbuch es sich hier handelt. Schließlich sei das Buch für Kunden nutzlos, die keinen Thermomix haben.

Das Gericht entschied daher, dass der Verlag die Marke „Thermomix“ sowie die kleine Abbildung der Küchenmaschine in einem angemessenen Rahmen verwenden dürfe. Der Buchtitel sowie der Markenname erscheinen außerdem auf dem Cover gleichrangig. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei nicht von einer Ausnutzung der Marke auszugehen.