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Betreiber von Facebook-Fanseiten sind laut EuGH für Datenschutz mitverantwortlich

18.06.2018 | Wer auf Facebook eine Fanseite betreibt, ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen mitverantwortlich. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung vom 5. Juni 2018 klargestellt (C-210/16).

Der Hintergrund

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) und einer privatwirtschaftlich organisierten Wirtschaftsakademie. Bereits im Jahr 2011 hatte das ULD der Wirtschaftsakademie den Betrieb einer Facebook-Seite untersagt. Das ULD beanstandete eine mangelnde Transparenz bei der Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten über Facebook-Seiten wie die der Wirtschaftsakademie und sah die Wirtschaftsakademie als mitverantwortlich für die Datenverarbeitung an.

Die Wirtschaftsakademie wehrte sich hiergegen und argumentierte, dass die Daten ausschließlich von Facebook verarbeitet würden. Facebook stellt Betreibern wie der Wirtschaftsakademie zwar statistische Daten zur Verfügung, aus denen beispielsweise Alters- oder Geschlechterverteilung der Besucher der Fanpage erkennbar werden. Allerdings handelt es sich hierbei um anonymisierte und zusammengefasste Werte, die für sich genommen keinen konkreten Personenbezug erlauben.

Die Sache ging bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Da der Fall mehrere Fragen aufwarf, die auch nach europäischem Recht zu beurteilen waren, entschloss sich das BVerwG, die bislang ungeklärten Fragen dem EuGH vorzulegen.

Die Entscheidung

Der EuGH entschied nun, dass der Betreiber einer Fanpage in der Tat neben Facebook für die Einhaltung des Datenschutzes auf der Fanpage mitverantwortlich ist. Er folgte damit der Ansicht des Generalanwalts.

Zur Begründung verwies der EuGH darauf, dass der Betreiber bereits durch die Einstellung seiner Fanpage dafür sorge, dass Facebook die Daten der Besucher dieser Seite erheben und dem Betreiber diese Daten (wenn auch anonymisert) zur Verfügung stellen kann. Der Betreiber sei an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung beteiligt.

Konsequenzen für die Praxis

Anders als man vermuten könnte, ist die Sache mit dem Urteil des EuGH noch nicht erledigt. Vielmehr muss nun das BVerwG den konkreten Fall noch abschließend entscheiden.

Dass das BVerwG zulasten der Wirtschaftsakademie entscheidet, ist dabei noch nicht sicher. So könnte das BVerwG beispielsweise zu dem Schluss kommen, dass die Konstellation aus 2011, die dem Fall zugrunde liegt, heute gar nicht mehr in gleicher Weise gegeben ist. In dem Fall wäre die Untersagungsverfügung zwar 2011 rechtmäßig gewesen, dürfte heute aber nicht mehr aufrecht erhalten bleiben. Die Entscheidung des BVerwG zu prognostizieren, fällt zurzeit schwer.

Auch an anderer Stelle bleiben noch einige Fragezeichen: So ist noch unklar, ob staatliche Datenschutzbeauftragte künftig vermehrt die Betreiber von Facebook-Fanpages ins Visier nehmen werden oder ob sie sich stattdessen auf Facebook konzentrieren.

Offen ist ferner, ob sog. Abmahnkanzleien und Abmahnvereine schon jetzt aufgrund des EuGH-Urteils Betreiber von Fanpages abmahnen, oder ob sie noch abwarten, bis das Urteil des BVerwG mehr Rechtssicherheit bringt.

Ungeklärt ist bislang auch die Frage, inwieweit Facebook den Betreibern von Fanpages in Zukunft Möglichkeiten anbietet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Handlungsbedarf?

Zwar ist zurzeit nicht klar, ob die Betreiber von Fanpages zeitnah mit Abmahnungen oder Untersagungsverfügungen konfrontiert werden.

Wer aber auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Fanpage jedenfalls aktuell offline stellen, bis mehr Klarheit herrscht.

Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
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