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Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung

19.11.13 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31.07.2013, gerichtliches Aktenzeichen IX ZA 37/12, seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen kann, wenn der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Verwalter abführt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ende Juli 2009 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner schloss am 24.08.2010 einen Arbeitsvertrag als angestellter Zahnarzt ab und nahm vertragsgemäß am 01.09.2010 seine Tätigkeit auf. Hierüber unterrichtete er den Insolvenzverwalter mit Telefax vom 20.09.2010. Am 04.10.2010 übersandte der Schuldner dem Insolvenzverwalter eine Ablichtung des Arbeitsvertrages und eine Gehaltsbescheinigung für den Monat September 2010. Der Aufforderung des Verwalters, den pfändbaren Betrag für den Monat September 2010 in Höhe von 337,05 € an ihn abzuführen, kam der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach. Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner daraufhin auf Antrag die Restschuldbefreiung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Der Schuldner war verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens für den Monat September 2010 an den Insolvenzverwalter abzuführen. Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, seine aktuellen Einkünfte dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Ein Zuwiderhandeln hiergegen kann den Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO begründen. Wäre der Schuldner dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte der Verwalter nach der Argumentation des BGH für die rechtzeitige Abführung des in Rede stehenden Betrages gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners Sorge tragen können. Der angeführte Betrag aus dem Arbeitseinkommen gehörte als pfändbarer Teil des Einkommens zur Insolvenzmasse. Der Schuldner hat seinen Neuerwerb, soweit er pfändbar ist, an den Insolvenzverwalter abzuführen. Auch dieser Verpflichtung ist der Schuldner nicht nachgekommen. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungsverpflichtung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verletzung einer Abführungspflicht im Insolvenzverfahren eine Mitwirkungsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen kann.

Demzufolge geht der Bundesgerichtshof weiterhin davon aus, dass die Verletzung einer Abführungspflicht zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht führt. Zwar muss bei der Entscheidung über die Versagung der Rechtsschuldbefreiung die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Bei der anzustellenden Einzelfallbetrachtung lag aber ein zur Restschuldbefreiungsversagung führender Verstoß schon allein darin, dass der Schuldner den mehrfachen Aufforderungen des Insolvenzverwalters, den nicht abgeführten Betrag an ihn auszukehren, nicht nachgekommen ist.

Nach der angeführten Entscheidung kommt eine entsprechende Anwendung des andersartigen Versagungsverfahrens nach § 296 InsO aus systematischen Gründen nicht in Betracht.

Allerdings obliegt es dem Schuldner auch während der Laufzeit der Abtretungserklärung und somit während des Restschuldbefreiungsverfahrens keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit und seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.

Daher dürfte im Falle der nicht ordnungsgemäßen Abführung von abgetretenem Arbeitseinkommen während des Restschuldbefreiungsverfahrens eine entsprechende Anwendung auf die Vorschrift des § 290 InsO nicht erforderlich sein, da entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch in den Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295 Abs. 1 InsO normiert sind. Demzufolge könnte auch während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Verletzung der Abführungspflicht zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und somit zu einem entsprechenden Versagungsgrund führen.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
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