Aktuelle Themen

Auswirkungen des „Brexit“ – Woran Inhaber von EU-Marken jetzt denken sollten

10.01.18 | Seit mehr als einem halben Jahr laufen nun die Verhandlungen zum sogenannten „Brexit“. Der geplante Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird vielfache Konsequenzen für die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Großbritannien und den übrigen EU-Staaten haben.

Auch die Inhaber von EU-Marken und EU-Geschmacksmustern (Designs) sind von den anstehenden Änderungen betroffen, und zwar unabhängig davon, ob es zu einem „harten“ oder einem „weichen“ Brexit kommt.

Was würde ein „harter“ Brexit bedeuten?

Aufgrund der verhärteten Fronten in den bisherigen Brexit-Verhandlungen ist es nicht unwahrscheinlich, dass es Ende März 2019 zu einem sogenannten „harten“ Brexit kommt. Dieser hätte einen ungeregelten Austritt Großbritanniens zur Folge.

EU-Schutzrechte, die sich bislang auch auf Großbritannien erstreckt haben, würden dann schlagartig ab Ende März 2019 keine Wirkung mehr im Vereinigten Königreich haben. Inhaber von EU-Schutzrechten wären damit von heute auf morgen in Großbritannien ohne Schutz.

Es steht insbesondere auch zu befürchten, dass Dritte rechtzeitig vor dem Brexit eine Reihe von „Sperranmeldungen“ in Großbritannien vornehmen, die sie den Inhabern der bisherigen EU-Rechte dann im Vereinigten Königreich entgegenhalten und sich im besten Falle teuer abkaufen lassen werden.

Im schlechtesten Falle wären die Inhaber von EU-Schutzrechten von einem Tag auf den nächsten daran gehindert, ihre eigenen Produkte innerhalb von Großbritannien anzubieten, z.B. weil ein Dritter sich die entsprechenden Markenrechte gesichert hat und den Verkauf verbietet.

Welche Folgen hätte ein „weicher“ Brexit?

Selbst wenn es nicht zu einem harten, sondern zu einem „weichen“ Brexit mit bestimmten Vereinbarungen zwischen der EU und Großbritannien kommen sollte, ist derzeit nicht abzusehen, wie Großbritannien nach dem Austritt aus der EU mit den EU-Schutzrechten verfahren wird.

Es ist zwar vorstellbar, dass Großbritannien im Falle eines weichen Brexit die EU-Schutzrechte in nationale Schutzrechte umwandeln wird. Sicher ist dies jedoch nicht.

Insbesondere ist auch nicht klar, welchen Prioritätstag Großbritannien diesen umgewandelten Schutzrechten zuerkennen wird. Insofern bestehen auch hier zahlreiche Unwägbarkeiten.

Was ist jetzt zu tun?

Inhaber von EU-Schutzrechten  sollten ihre Rechte jetzt „Brexit-fest“ machen, um sicher zu gehen, dass sie auch nach dem Brexit über verlässliche Schutzrechte in Großbritannien verfügen und ihre Produkte dort absetzen können.

Dies kann insbesondere durch die frühzeitige Anmeldung von Schutzrechten in Großbritannien erfolgen. Durch eine solche nationale Anmeldung gelten die Schutzrechte in Großbritannien unabhängig vom Brexit.

Empfehlenswert ist es auch, die Anmeldeaktivitäten in Großbritannien überwachen zu lassen, um möglichen Anmeldungen Dritter so schnell wie möglich wirksam entgegentreten zu können.

Grundsätzlich gilt: Je früher Inhaber von EU-Schutzrechten handeln, desto besser ist die Priorität ihrer Schutzrechte und desto geringer ist die Gefahr, dass Dritte eine Sperranmeldung zu Ihren Lasten vornehmen.

Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für IT-Recht
• Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
• Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Profil »


Kontakt Dr. Hillers
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.