Aktuelle Themen

Compliance – Fluch oder Segen für die Geschäftsführung?

06.03.15 | Der Begriff der Compliance wird immer häufiger genannt im Zusammenhang mit der Haftung von Leitungsorganen, mithin von Vorständen und GmbH-Geschäftsführern. Dies nicht zuletzt auch aufgrund von spektakulären Gerichtsurteilen, wie solches aus 2013 gegenüber einem ehemaligen Siemens-Vorstand.

Nähert man sich dem Begriff der Compliance, so erscheint dieser zunächst einmal als relativ banal. Er wird schlicht definiert als Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen. Diese Definition könnte den Eindruck entstehen lassen, es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, welche man sowieso umsetzt. Dies ist jedoch vordergründig und wird der grundlegenden Bedeutung einer Compliance nicht gerecht.

Wenngleich vom Gesetzgeber nicht gesondert geregelt und unabhängig von irgendwelchen dogmatischen Ansätzen, hat sich – grenzüberschreitend – die Auffassung durchgesetzt, dass mit einer Leitungsmacht insbesondere für die Geschäftsführung von wirtschaftlichen Unternehmen eine gleichwertige Leitungsverantwortlichkeit verbunden ist. Was konkret unter der Leitungsverantwortlichkeit zu verstehen ist, hängt wie so häufig von den konkreten Umständen ab. Eins scheint sich jedoch herauskristallisiert zu haben: Die Geschäftsleitung hat für das von ihr geleitete Unternehmen ein Risikomanagement zu installieren, um den Verstoß gegen Gesetze oder auch eigengesetzte Regelungen soweit wie möglich zu reduzieren, wenn möglich sogar zu eliminieren. Dies betrifft alle Bereiche eines Unternehmens, vom Einkauf, Produktion, Personal, Buchhaltung bis zum Vertrieb.

Die Notwendigkeit zu einer solchen Maßnahme resultiert aus einer stets größeren Regelungsdichte wie aber auch die Tendenz, Regelverstöße immer drastischer zu ahnden. Die Installation eines Compliance Systems reduziert damit nicht nur ein Schadenspotential für das Unternehmen selbst, sondern führt auch zu einer Reduzierung der nicht zu beseitigenden Haftung der Geschäftsleitung eines speziell international agierenden Unternehmens.

Die Compliance sollte daher von jedem Geschäftsleiter nicht als neue Belastung, sondern als Chance begriffen werden, seine persönliche Haftung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dass es sich hierbei fachkundiger Berater bedienen sollte, dürfte sich aufgrund der Komplexität selbst verstehen.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Michael Streit
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht

Profil »
Kontakt Dr. Streit
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.