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„Post“ muss nicht als Marke gelöscht werden

09.02.11 | Die als Wortmarke eingetragene Bezeichnung „Post“ muss nicht aus dem Markenregister gelöscht werden. Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) entschieden (Beschluss vom 28.10.2010; AZ 26 W (pat) 24/06).

Die Marke ist zugunsten der Deutschen Post AG unter anderem für Briefdienstleistungen eingetragen. Mehrere Konkurrenten hatten jedoch die Löschung der Marke beantragt. Der Begriff sollte nicht als Marke für ein bestimmtes Unternehmen monopolisiert werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist diesen Anträgen zunächst gefolgt und hat die Löschung der Marke angeordnet. Der Begriff „Post“ könne nicht als Marke geschützt werden, da er für Briefdienstleistungen beschreibend sei. Es bestehe ein besonders großes Freihaltebedürfnis an dem Begriff „Post“, weil auch Konkurrenten der Deutschen Post AG auf die Verwendung dieses Begriffes angewiesen seien.

Das BPatG hatte die Entscheidung des DPMA zunächst bestätigt. Der Bundesgerichtshof hatte die Entscheidung allerdings in markenrechtlicher Hinsicht gerügt und an das BPatG zurückverwiesen.

Vor diesem Hintergrund hat das BPatG die ursprüngliche Entscheidung des DPMA nun aufgehoben. Zwar habe die Bezeichnung „Post“ stark beschreibenden Charakter für die angegebenen Dienstleistungen. Allerdings hatte eine Marktbefragung ergeben, dass über 75 % der befragten Personen diesen Begriff dem Unternehmen Deutsche Post zuordnen. Bei derartig hohen Werten sei eine Eintragung der Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung möglich (§ 8 Abs. 3 MarkenG).


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