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Schnäppchenpreis/Sittenwidrigkeit bei einer Ebay-Auktion

09.05.15 | Der Bundesgerichtshof hat sich am 12.11.2014 in seiner Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrages befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte einen Gebrauchtwagen mit dem Mindestgebot von 1,00 € bei Ebay angeboten. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Ebay-Auktion 1,00 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die Ebay-Auktion ab. Per E-Mail teilte der Beklagte dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden habe, der bereit sei, 4.200,00 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1,00 € geschlossenen Kaufvertrages und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250,00 € gehabt. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249,00 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist gleichfalls erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14) bestätigt, dass das Kfz letztendlich für 1,00 € verkauft worden ist. Dabei hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Da besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, durch das Berufungsgericht nicht festgestellt wurden, hat der BGH bestätigt, dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1,00 € verkauft worden ist. Dieser Umstand beruht auf der freien Entscheidung des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht. Dabei war die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, aus Sicht des Bundesgerichtshofes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dies bedeutet für die Praxis, dass Veräußerer von höherwertigen Wirtschaftsgütern keinesfalls die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes vornehmen sollten.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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