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Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

31.03.15 | Trotz ihrer Organstellung können Geschäftsführer einer GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und somit der Sozialversicherungspflicht unterfallen. Ob eine Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers besteht, hängt maßgeblich von seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ab.

I. Grundsatz

Im Arbeitsrecht wird der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung vom Arbeitnehmerstatus ausgeschlossen (Vgl. § 5 Abs. 1 S.3 ArbGG, § 14 Abs.1 Nr. 1 KSchG).

Demgegenüber richtet sich die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherung unterliegt, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 7 Abs. 1 SGB IV, mit welcher einer Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit getroffen wird. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine selbstständige und damit sozialversicherungsfreie Tätigkeit ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass der Auftragnehmer seine Arbeit hinsichtlich Art und Umfang, Zeit und Ort frei gestalten kann und ein unternehmerisches Risiko trägt. Als weitere Indizien für die Selbstständigkeit eines Geschäftsführers gilt die Alleinvertretungsbefugnis sowie eine Befreiung von der Beschränkung des Selbstkontrahierungsverbotes nach § 181 BGB.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob ein GmbH-Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Somit ist fallbezogen eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die entscheidende Weichenstellung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers besteht in dem Umstand, ob es sich um einen Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, der aufgrund seiner Beteiligung entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft hat.

II. Gesellschafter- Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung

Verfügt der Geschäftsführer über eine Beteiligung von mindestens 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft, so geht die Deutsche Rentenversicherung Bund und die einschlägige Rechtsprechung regelmäßig von einer selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers und mithin von einer Sozialversicherungsfreiheit aus. Dies begründet sich damit, dass ein Geschäftsführer mit einer entsprechenden Beteiligung keinen Weisungen der übrigen Gesellschafter unterliegt und damit seine Tätigkeit frei gestalten kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers mit 50%iger oder Mehrheitsbeteiligung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen die Vermutung einer selbstständigen Tätigkeit durch das Vorliegen von besonderen Umständen erschüttert wird.

III. Minderheitsbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers

In den Fällen von Minderheitsbeteiligungen wird eine selbstständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig nur dann angenommen, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt. Dabei fordert die Rechtsprechung, dass die Sperrminorität umfassend sein muss und sich aus sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bezieht, so dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, ihm nicht genehme Weisungen in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit zu verhindern. Die Rechtsprechung stellt dabei maßgeblich darauf ab, ob eine Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführers gegen dessen Willen möglich ist. Kann der Geschäftsführer dies nicht verhindern, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung. Obliegt keine umfassende Sperrminorität vor, führt dies grundsätzlich noch nicht zwingend zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers, sondern vielmehr ist auch in diesen Fällen eine Gesamtabwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gründe vorzunehmen. Es ist allerdings in der Entscheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung die Tendenz zu erkennen, dass der Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit in solchen Konstellationen kaum gelingt.

IV. Fremd-Geschäftsführer

Ist der Geschäftsführer nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt, ist eine selbstständige Tätigkeit regelmäßig ausgeschlossen.

V. Rechtliche Konsequenzen

Wird ein abhängig beschäftigter Geschäftsführer durch die Gesellschaft fälschlicher Weise als selbstständig behandelt und werden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, drohen der Gesellschaft beträchtliche Nachzahlungsforderungen des Sozialversicherungsträgers. Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre und bei Vorsatz sogar für die letzten 30 Jahre (Vgl. § 25 Abs. 1 SGB IV). Eine Erstattung vom Geschäftsführer ist nur sehr begrenzt möglich, da ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils grundsätzlich nur im Rahmen der nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf (§ 28 g S.3 SGB IV). Zudem droht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhte von 1% des rückständigen Betrages (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Gesellschaften sind daher in der Praxis gut beraten, in Zweifelsfällen eine verbindliche Auskunft über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers einzuholen.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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