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Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

24.05.11 | Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 02.12.2008, AZ.: 1 StR 416/08, zu der Frage der Strafzumessung bei dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung grundsätzlich Stellung genommen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei einer Steuerhinterziehung die Höhe des Hinterziehungsbetrages ein Strafzumessungsgrund von besonderem Gewicht ist. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in „großen Ausmaß“ in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass ein großes Ausmaß dann vorliegt, wenn der Steuerschaden mehr als 50.000,00 € beträgt.

Das führt im Ergebnis dazu, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen ist. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht mehr möglich sein, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof im Rahmen dieser Entscheidung grundsätzliche Ausführung zu der Frage der Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung im Hinblick auf die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gemacht.

Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266 a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr wie bisher als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede. Dies hat zur Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der erforderlichen Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen sowie der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen wird daher nachhaltige Bedeutung in der Praxis erlangen.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
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