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Ebay: Negative Bewertungen können nicht im Eilverfahren gelöscht werden

23.06.11 | Ein eBay-Mitglied kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht verlangen, dass eine gegen ihn gerichtete negative Bewertung im Eilverfahren gelöscht wird (Urteil vom 09.03.2011, AZ I-15 W 14/11).

Eine Käuferin hatte bei eBay einen Computermonitor ersteigert, dann jedoch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware an die Verkäuferin zurückgesandt. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch, den Kaufpreis zu erstatten. Sie meinte, die Käuferin habe den Monitor schlecht verpackt, so dass dieser beschädigt wurde.

Hierauf stellte die Käuferin bei eBay den folgenden Kommentar ein: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin reagierte mit der Antwort „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“.

Sie verlangte von der Käuferin die Löschung der negativen Käuferbewertung und erklärte, ihr seien wegen der schlechten Bewertung Umsatzeinbußen entstanden.

Das OLG Düsseldorf hat den Antrag der Verkäuferin auf Löschung der Bewertung zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt. Denn zum einen sei der Kommentar der Käuferin nicht ersichtlich unwahr und die Aufforderung „Finger weg!!“ stelle auch keine Schmähkritik dar. Und zum anderen habe die Verkäuferin über das eBay-Bewertungssystem ihre Sichtweise schildern können.


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