Aktuelle Themen

Falsche Adressen auf „gelbeseiten.de“ sind wettbewerbswidrig

11.07.17 | Wirbt ein Unternehmen auf Internetplattformen, wie „gelbeseiten.de“ mit nicht vorhandenen Firmenstandorten, ist dies irreführend und somit zu unterlassen (OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2016, Az. 6 U 119/16).

Ein Wettbewerbsverband warf einem Unternehmen vor, auf seiner Homepage sowie auf der Internetseite der „Gelben Seiten“ mit insgesamt sechs Postadressen zu werben, obwohl es an diesen Standorten tatsächlich gar nicht ansässig sei.

Das Unternehmen weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, und behauptete, dass es die entsprechenden Adressen nicht selbst eingestellt habe.
Das Gericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Es begründete seine Entscheidung damit, dass durch Werbung mit Standorten, die in Wahrheit nicht existieren, Verbraucher in die Irre geführt werden. Es werde der falsche Eindruck einer ortsnahen und schnellen Verfügbarkeit erweckt.

Dass das beklagte Unternehmen den Eintrag nicht selbst bei „gelbeseiten.de“ veranlasst haben will, erschien dem Gericht unglaubwürdig. Die Unterlassungsverpflichtung gelte somit neben der eigenen Homepage auch für den eigenen Eintrag auf der Plattform „gelbeseiten.de“.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für IT-Recht
• Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
• Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Profil »


Kontakt Dr. Hillers
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.