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UN-Kaufrecht im Lichte der Vertragssprache

21.08.17 | Der Vertragssprache im internationalen, grenzüberschreitenden Vertragsrecht, sei sie nun ausdrücklich vereinbart oder bloß praktiziert, wird hinsichtlich ihrer Tragweite und Bedeutung in der Regel wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Dies resultiert sicherlich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass sich die englische Sprache zumindest hinsichtlich der Vertragsverhandlungen weltweit durchgesetzt hat. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen werden jedoch häufig nicht zuletzt auch wegen Unkenntnis verkannt.

Denn in vielen nationalen Rechtsordnungen finden sich Regelungen über die Wirksamkeit von grenzüberschreitenden Verträgen, welche an die praktizierte Vertragssprache anknüpfen. Beispielhaft sei auf das türkische Sprachgesetz verwiesen. Danach sind Verträge von türkischen Vertragspartnern mit ausländischen Vertragspartnern für ihre Wirksamkeit in der türkischen Sprache abzufassen. Wird demnach ein Vertrag in einer anderen Sprache abgeschlossen, so ist dieser Vertrag schlichtweg nichtig und wird von der türkischen Rechtsprechung auch so qualifiziert. Eine ähnliche Situation ist auch beispielhaft in Polen gegeben, wo die Gerichte Verträge, die nicht in der polnischen Sprache abgefasst sind, nicht als wirksam ansehen.

Hier zeigt sich deutlich die Überlegenheit des UN-Kaufrechts (CISG), wenn dieses Gesetz statt nationaler Gesetze zur Anwendung kommt. Denn das UN-Kaufrecht hat die Qualität eines staatsvertraglichen Rechtes und geht damit dem nationalen Recht vor, sofern das UN-Kaufrecht in dem betreffenden Staat gilt. So schreibt das UN-Kaufrecht für die Wirksamkeit eines grenzüberschreitenden Waren-Kaufvertrages nicht vor, in welcher Sprache der Vertrag abgefasst sein muss. Voraussetzung hierfür ist, dass das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt und von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen ist. Dies ist ein Vorteil des UN-Kaufrechts, welcher über die in ihm enthaltenden Regelungen als solches hinausgeht.

Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Michael Streit
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht

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