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Wann haftet ein Portalbetreiber für die Einträge der Nutzer?

12.04.17 | Der Portalbetreiber macht sich eine Nutzerbewertung zu Eigen, sobald er einen Eintrag auf eine Rüge hin inhaltlich überprüft und nicht genügend abändert. In diesem Fall haftet der Betreiber als unmittelbarer Störer für falsche Tatsachenbehauptungen (BGH vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16).

Eine Klinik hatte gegen den Betreiber eines Portals für Klinikbewertungen geklagt und Unterlassung hinsichtlich einer negativen Äußerung eines Nutzers gefordert. Der Nutzer hatte einen Erfahrungsbericht über die Klinik eingestellt, in dem er behauptete, es sei bei einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Außerdem sei das Klinikpersonal mit der lebensbedrohlichen Situation überfordert gewesen, wobei dies beinahe zum Tod des Nutzers geführt haben soll. Die Klinik forderte den beklagten Portalbetreiber dazu auf, den Beitrag zu entfernen, woraufhin der beklagte Portalbetreiber ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text vornahm und einen Satzteil strich.

Der Portalbetreiber teilte dem Nutzer mit, dass er Eingriffe vorgenommen habe, weitere Änderungen aber nicht erforderlich wären. Alle Instanzen, bis zum BGH, gaben der Klage der Klinik statt. Der BGH war der Auffassung, dass sich der Portalbetreiber die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht habe, und somit als unmittelbarer Störer hafte. Er habe eine inhaltliche Verantwortung für die negativen Äußerungen übernommen, indem er eigenständig ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen und Streichungen an dem Kommentar vorgenommen hat.

Zudem habe es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen gehandelt, so dass das Recht des Portalbetreibers auf Meinungsfreiheit hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klinik zurücktreten müsse.


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Dr. Henning Hillers
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