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Bewertungsportale: Wie weit reicht die Meinungsfreiheit?

04.01.16 | Die Online-Bewertung einer Patientin mit der Formulierung: „Herausrennen aus der Praxis“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und muss deshalb nicht gelöscht werden, entschied das AG München am 11. August 2015 (Az.: 161 C 7001/15) im Bereich Medienrecht.

Ein Arzt klagte gegen die Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte auf Abänderung eines Eintrags, den eine Patientin verfasst hatte. Sie schrieb: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ Der klagende Arzt verlangte, dass die Patientin nicht mehr behauptet, sie sei aus der Praxis gerannt. Nach Meinung des Arztes sei dies eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, da die betreffende Patientin nicht gerannt, sondern ganz normal aus der Praxis heraus gegangen sei.

Das Portal löschte kurz nach Klageerhebung die Bewertung und erstattete dem Arzt die Anwaltskosten. Das Gericht entschied daraufhin nur noch darüber, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hatte. Diese oblagen dem Arzt, da er den Prozess nach Ansicht des Gerichts verloren hätte.

Nach Meinung des Gerichts stelle die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ eine zulässige Meinungsäußerung dar, weil die Patientin dadurch ihre Unzufriedenheit mit der Behandlung des Arztes ausgedrückt habe. Dies sei nicht als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Zudem überwiege hier das Recht auf Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes. Er müsse sich die Bewertung gefallen lassen, da sie ihn in seiner beruflichen Sozialsphäre treffe und keine schwerwiegenden Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht habe. Die Bewertung stelle ihn nicht an den Pranger oder grenze ihn sozial aus.


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Dr. Henning Hillers
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