Aktuelle Themen

Eingeschränkte Anfechtung bei Forderungen aus Eigentumsvorbehalt

10.08.11 | Zukünftig entstehende oder zukünftig werthaltig gemachte Forderungen, die eine Abtretung wegen eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes unterliegen, sind grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2011 seine Rechtsprechung betreffend Globalzessionen unterliegenden Forderungen vollinhaltlich auf dem Fall des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts übertragen (BGH Urteil vom 17.03.2011, Aktenzeichen XI ZR 63/10).

Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Insolvenzverwalter Forderungen von dem Kunden der Schuldnerin unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der Klägerin einzog, aber nur einen Teil dieser Forderungen an die Klägerin zur Auszahlung brachte.

Der BGH sprach der Klägerin aufgrund des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes einen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenden Betrages zu, weil sie an den ihr abgetretenen Forderungen ein Absonderungsrecht nach § 51 Abs. 1 InsO hat, das sich im Wege der dinglichen Surrogation an dem Erlös fortgesetzt hat. Dabei ging der Bundesgerichtshof davon aus, das der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbarte verlängerte und in Form des Kontokorrentvorbehaltes- erweiterte Eigentumsvorbehalt die von der Schuldnerin aufgeschlagenen Margen erfasst und gleichzeitig der Absicherung von Altforderungen dient. Dabei greift die vom Insolvenzverwalter einredeweise geltend gemachte Insolvenzanfechtung gemäß §131 Abs.1 Nr. 1 u. 2 InsO mit Blick darauf, dass die abgetretenen Forderungen erst in den letzten 3 Monaten vor Antragstellung entstanden sind oder werthaltig wurden, nicht durch. Im Hinblick auf die Abtretung in Höhe des Einkaufswertes der Waren der Klägerin liegt schon keine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Die Klägerin hat insoweit anstatt des Vorbehaltseigentums an ihrer Ware die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in entsprechender Höhe erhalten, sodass lediglich ein unmittelbarer Sicherheitsaustausch vorliegt.

Die allein in Betracht kommende Anfechtung nach §131 Abs.1 Nr.1 u. 2 InsO scheitert aber daran, das die im Rahmen des verlängerten – aber auch des erweiterten Eigentumsvorbehaltes vorgenommenen Abtretungen keine inkongruenten, sondern kongruente Sicherheiten gewähren. Auch wenn grundsätzlich nur solche Vereinbarungen als kongruent anzusehen sind, die auf wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind, hat der Senat bei Globalzessionsverträgen eine Ausnahme entwickelt. Hierbei sind als kongruente Sicherheiten auch künftig entstehende Forderungen anzusehen.

Bei der Globalenzession sind die künftig entstehenden Forderungen zwar noch nicht konkret bestimmt, deren Begründung wird jedoch zum Inhalt und Zweck des Vertrages im freien Belieben des Schuldners entzogen, da beide Vertragspartner davon ausgehen, dass der Kreditnehmer den Geschäftsbetrieb fortsetzt und auf diese weise ständig neue Forderungen gegen seine Kunden erwirbt, die als taugliche Sicherheit dienen können.

Diese Erwägungen treffen auch auf den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt zu. Dabei ist der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes durch Sicherungsabtretung erfolgte Sicherungsaustausch mit der Globalsession vergleichbar.

Auch wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes die künftige Forderung nicht exakt bestimmt ist, ist die übergehende Forderung zumindest mit Blick auf den Kaufgegenstand und in abstrakter Form rechtlich bindend festgelegt.

Gerade praktische Erwägungen sprechen auch Sicht des 9. Senats des Bundesgerichtshofes für eine Gleichbehandlung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes gegenüber der Globalzession, da dies gerade für kleine und mittelständische Unternehmen oft die einzige Finanzierungsmöglichkeit darstellt.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

Profil »
Kontakt Dr. Behrends
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.