Aktuelle Themen

Forderungen aus Rechtshandlungen nahestehender Personen

24.05.11 | Insolvenzforderungen von dem Schuldner nahestehenden Personen sind gegenüber an-deren Insolvenzforderungen nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, sofern diese einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.02.2011 zu dem Aktenzeichen IX ZR 131/10 entschieden, das Darlehen naher Angehöriger nicht per se als nachrangige Forderungen zu gelten haben.

So sind Forderungen aus der Rechtshandlung eines Dritten nicht deshalb wie Gesell-schafterdarlehen nachrangig zu befriedigen, weil es sich bei dem Dritten um eine nahe-stehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt. Auch die Gewährung eines ungesi-cherten Darlehens durch eine nahestehende Person begründet keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung.

So sind Darlehen, die innerhalb der Familie im Vertrauen auf die Person des zur Familie gehörenden Darlehensnehmers gewährt werden, nichts ungewöhnliches. Auch der Um-stand einer fehlenden Sicherheit rechtfertigt es aus Sicht des Bundesgerichtshofes nicht, die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Darlehensgebers zu verschieben.

So obliegt es weiterhin dem Insolvenzverwalter ggf. nachzuweisen, ob die einem Schuld-ner zur Verfügung gestellten Mittel nicht doch letztlich dem Vermögen des Gesellschafters zuzurechnen sind.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

Profil »
Kontakt Dr. Behrends
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.