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„Freunde finden“ Funktion bei Facebook war belästigende Werbung

02.02.16 | Einladungs-E-Mails, die Facebook über die „Freunde finden“ Funktion an Personen gesendet hat, die nicht bei der Social-Media Plattform registriert waren, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht. Zudem führte Facebook die Nutzer der „Freunde finden“-Funktion über Art und Umfang der importierten E-Mail-Kontaktdaten in die Irre, urteilte der BGH am 14. Januar 2016 (Az.: I ZR 65/14).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen die Internetplattform „Facebook“ wegen der Gestaltung der „Freunde finden“ Funktion und der anschließenden Versendung von Werbe-E-Mails im Jahr 2010. Der Verband nahm an, dass der Nutzer durch diese Funktion veranlasst wurde, seine eigenen E-Mail-Adressdaten in den Datenbestand der Social-Media-Plattform zu importieren, und Facebook dabei nicht ausreichend über die Nutzung der Daten informiert habe. Außerdem sei die Versendung von Einladungs-E-Mails an nicht registrierte Personen belästigende Werbung gewesen.

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass es sich bei den versendeten Einladungs-Mails nicht um private E-Mails gehandelt habe, sondern um unzulässige Werbemaßnahmen der beklagten Internet-Plattform. Zudem sei die Gestaltung der „Freunde finden“ Funktion irreführend gewesen und habe Nutzer zur Preisgabe ihrer E-Mail-Adressdaten veranlasst.

Die Einladungs-E-Mails von Facebook an nicht registrierte Personen, die dem Erhalt der Mails nicht ausdrücklich zugestimmt haben, stellen nach Ansicht des BGH eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungen seien als Werbung anzusehen, auch wenn diese von Facebook-Nutzer ausgelöst worden sei. Ferner habe es eine Täuschung über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten gegeben, da Facebook nicht darüber aufgeklärt habe, dass die importierten Adressen ausgewertet und zur Versendung von Werbe-E-Mails verwendet wurden.


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Dr. Henning Hillers
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