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Insolvenzeröffnungsverfahren

27.06.13 | Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, wonach der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung im Eröffnungsverfahren beglichen wird, seinen Antrag mit weiteren Forderungen unterlegen kann. Diese müssen indes hinreichend spezifiziert sein, um sie zur Grundlage weiterer Ermittlungen machen zu können.

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2010 vom 09.12.2010 eingeführte Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGBl. I S. 1885) sorgt in der gerichtlichen Praxis nach wie vor für erhebliche Verunsicherung.

Nach § 14 Abs. 1 Satz. 2 InsO wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden ist.

Mit seinem Beschluss vom 12.07.2012 (Az.: IX ZB 18/12) hat der Bundesgerichtshof insoweit für eine Klarstellung gesorgt, als er entschieden hat, dass auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses nicht entfällt. Allerdings sind in diesem Fall strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen, so dass ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sei, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (so BGH, Beschluss vom 19.07.2012, Az.: IX ZB 275/11).

Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht ihm gegen diese Entscheidung grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Diese rechtliche Würdigung folgt dem Umstand, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulassungsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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