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Verheimlichen von der Abtretung erfasster Bezüge

08.05.14 | Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder seinen Arbeitgeber nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Das Unterlassen dieser Mitteilung kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, er habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeitslohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Abtretung nach § 287 Abs. 1 InsO vereinbart habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.02.2012 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZA 32/13 die Versagungsentscheidung der Vorinstanz bestätigt. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen, verpflichtet ist, den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Kommt der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.

Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Schuldner ist gehalten, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, die bei entsprechender Unterrichtung des Arbeitgebers ansonsten von diesem abzuführen gewesen wäre. Das setzt gleichzeitig die rechtzeitige Information des Treuhänders über die jeweilige Höhe der Bezüge voraus. Kommt der Schuldner dem nicht nach, ist die Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung geboten und angemessen.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
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