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Keine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung durch den Steuerberater

10.08.11 | Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.12.2010, Aktenzeichen III – 1 Ws 146/10 (128) entschieden, dass keine Beihilfe des Steuerberaters zu Insolvenzverschleppung durch Fortführung des Mandates nach Hinweis auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht gegen ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig.

Ein Steuerberater macht sich somit nicht der Beihilfe zur vom Geschäftsführer seiner Mandantin verübten Insolvenzverschleppung schuldig, wenn er diesen zwar auf die schlechte Wirtschaftliche Lage der GmbH und ihre mögliche Insolvenz bzw. auf die Pflicht des Geschäftsführers zur Insolvenzantragstellung hinweist, das Mandat aber nicht niederlegt.

Für den Beihilfevorsatz sind die allgemein für berufstypische „neutrale“ Handlungen geltenden Grundsätze zu beachten. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weißt dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten.

Im vorliegenden Fall ging es um ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren durch den Insolvenzverwalter. Dieser wandte sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gegen den Steuerberater eingestellt hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ermöglicht es dem Berater der seinen Hinweispflichten nachgekommen ist, das Mandat vorzuführen. Allerdings sollte der steuerliche Berater in diesem Fall für eine ausreichende Dokumentation der Erfüllung seiner Hinweispflichten bereits unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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