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Kenntnis des Arbeitgebers von der Insolvenz des Arbeitnehmers

09.05.14 | Die einmal erlangte positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers dauert an, solange er nicht von der Beendigung des Verfahrens erfährt.

Der Arbeitgeber des sich in Privatinsolvenz befindenden Arbeitnehmers wurde durch den Treuhänder über das Verfahren informiert. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeber gebeten, den pfändbaren Teil des Einkommens seines Arbeitnehmers zukünftig nur noch an den Treuhänder zu zahlen. Der Arbeitgeber informierte den Treuhänder von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachdem zum Ende des Folgejahres durch den Arbeitgeber die Personalakte des Arbeitnehmers vernichtet wurde, wurde dieser im selben Kalenderjahr wieder von dem Arbeitgeber eingestellt und ein Arbeitsverhältnis begründet. In den nächsten 13 Monaten zahlte der Arbeitgeber pfändbares Einkommen in Höhe von rund 4.120,00 € netto an den Arbeitnehmer aus. Der Treuhänder forderte den Arbeitgeber im Juni des darauf folgenden Jahres erneut auf, das pfändbare Einkommen an ihn zu zahlen. Dem kam der Arbeitnehmer seither auch nach. Für den Zeitraum der Auszahlung des pfändbaren Einkommens an den Arbeitnehmer hat der Treuhänder den Arbeitgeber gerichtlich auf Zahlung des Betrages von rund 4.120,00 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

So hat letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.01.2014 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 6 AZR 642/12, bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht nach § 82 Satz 1 InsO von der Leistungspflicht befreit ist, da er durch das ursprüngliche Schreiben des Treuhänders vom Insolvenzverfahren und von der Insolvenzeröffnung Kenntnis hatte. Insoweit ist auch die Kenntnis der Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung dem als GmbH organisierten Arbeitgeber zuzurechnen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende Organisation zu schaffen, damit rechtserhebliche Informationen den Entscheidungsträgern zur Kenntnis gelangen. Die Zurechnung der Kenntnis scheitert nicht darin, dass das erste Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Auch scheitert die Zurechnung der Kenntnis nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht für den Fall, dass das erste Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Treuhänders bereits beendet war. Denn zur Zeit der Kenntniserlangung war nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer noch Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis geltend machen würde.

Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es unerheblich ist, wann der Leistende die Insolvenzeröffnung vergisst. Die einmal erlangte positive Kenntnis dauert an, bis der Leistende von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erfährt.

Insoweit verdeutlicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Wichtigkeit eines funktionierenden Informationsflusses gegenüber den Entscheidungsträgern um Haftungstatbestände zu vermeiden.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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