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Markenanmeldung beantragt? Die Werbung mit den Zeichen ™ und ®

28.10.13 | In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (KG) klargestellt, dass die Werbung mit dem ™-Symbol regelmäßig zulässig ist, wenn eine entsprechende Markeneintragung beantragt wurde (KG vom 31.5.2013, Aktenzeichen 5 W 114/13).

Die Antragstellerin in diesem Verfahren hatte versucht, der Antragsgegnerin die Verwendung des ™-Zeichens im Zusammenhang mit einem Werbeslogan zu untersagen, für den ein Markenschutz beantragt, aber noch nicht eingetragen war. Die Antragstellerin hatte diese Verwendung des ™-Zeichens als irreführende Werbung und damit als wettbewerbsrechtlich unzulässig beanstandet, weil der angesprochene Verkehr in Deutschland dieses Symbol als Hinweis auf eine eingetragene Marke und folglich als Synonym zum Symbol ® verstehe.

Dieser Ansicht hat sich das KG ebenso wie das erstinstanzliche Landgericht Berlin nicht angeschlossen. Wie das KG ausführt, ist das ™-Symbol im angloamerikanischen Rechtskreis das Symbol für „Unregistered Trademark“, was für eine (noch) unregistrierte Warenmarke steht. Soweit dem angesprochenen deutschsprachigen Verkehr das ™-Symbol bekannt ist, wird er es nach Ansicht des KG dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin insoweit eine Markenanmeldung mit dem Ziel einer Markeneintragung vorgenommen hat. Dies sei auch zutreffend, so dass eine Irreführung objektiv gesehen ausscheide.

Das KG räumt zwar ein, dass auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein kann, wenn sie beim angesprochenen Verkehr gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. Allerdings sei dann grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich. Außerdem sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Nach Ansicht des KG wird ein sehr großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise das ™-Symbol in seiner Bedeutung gar nicht verstehen und auch nicht näher zur Kenntnis nehmen. Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen das Symbol ® als Hinweis auf eine beantragte und eingetragene Marke bekannt sei, würden sie das ™-Symbol davon unterscheiden und gerade nicht von einer bereits eingetragenen Marke ausgehen.

Somit verbleibt nach Ansicht des KG nur ein sehr kleiner Kreis von Personen, die die Unterschiede zwischen den beiden Symbolen nicht erkennen und von einer eingetragenen Marke ausgehen. Die Werbewirkung der Angabe, der Werbende verfüge über einen markenrechtlich geschützten Slogan, sei nur gering, so dass ein diesbezüglicher Irrtum kaum Auswirkungen habe. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege daher der Schutz der angesprochenen Verkehrskreise nicht das Interesse des Werbenden, mit der Verwendung des ™-Symbols wahrheitsgemäß auf das laufende Antragsverfahren vor dem Markenamt hinzuweisen und damit den Rechtsverkehr und insbesondere Wettbewerber vor einer Verwendung des Slogans zu warnen.


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