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Möglichkeiten der Verkürzung des Insolvenzverfahrens nach § 300 InsO

25.10.17 | Durch die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 300 InsO neu gefasst, die den Schuldnern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verkürzung des Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf bis zu drei Jahre ermöglichen soll.

Die neugefasste Vorschrift des § 300 InsO sieht ein vierstufiges Modell für die Verkürzung des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung vor.

Gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist eine sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung möglich, wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet oder der Schuldner alle Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Hiermit ist u.a. die Deckung der Verfahrenskosten gemeint.

Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren sieht § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO vor, wenn der Schuldner mindestens 35 % der Forderungen der Insolvenzgläubiger bedienen kann. Auch dieser Verkürzungstatbestand hat die weitere Voraussetzung, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und alle sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind.

Eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren kommt gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO in Betracht, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt und die weiteren Masseverbindlichkeiten bereinigt sind. Eine Mindestbefriedigungsquote sieht dieser Tatbestand nicht vor.

Erfüllt der Schuldner keine der vorgenannten Voraussetzungen, bleibt es wie bisher bei einer sechsjährigen Verfahrensdauer.

Gemäß Artikel 103 EGInsO gilt § 300 InsO mit seinen neuen Verkürzungstatbeständen nur für solche Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren natürlicher Personen, bei denen der Insolvenzantrag am oder nach dem 01.07.2014 gestellt wurde. Eine Anwendung der Verkürzungstatbestände auf Altverfahren ist nicht vorgesehen. Bei diesen Verfahren bleibt es bei einer sechsjährigen Laufzeit ohne gesonderte Verkürzungsmöglichkeit.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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