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OLG Oldenburg: Abwerben von Mitarbeitern nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

11.11.15 | Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 18. September 2015 (6 U 135/15), dass das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich zum freien Wettbewerb gehört. Bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände könne dies allerdings wettbewerbswidrig sein.

Folgender Sachverhalt führte zu dem Rechtsstreit:

Zwei Gesellschafter hielten Anteile an zwei verschiedenen Unternehmen. Ihre Anteile an dem einen Unternehmen im Bereich Kaffeeautomaten für Gewerbebetriebe veräußerten sie an eine Investorengruppe, wobei eine Vereinbarung getroffen wurde, dass von der Käuferin keine Mitarbeiter abgeworben werden dürfen (Wettbewerbsverbot). Die Anteile an dem zweiten Unternehmen, welches sich im Gegensatz zu der anderen Firma vorwiegend an Privathaushalte richtete, übertrugen die Gesellschafter unentgeltlich an ihre Kinder.

Nach einiger Zeit wechselten Geschäftsführer und Mitarbeiter von dem Unternehmen der Investorengruppe zum Unternehmen der Gesellschafterkinder. Hierauf nahm das von der Investorengruppe betriebene Unternehmen das Unternehmen der Gesellschafterkinder auf Unterlassung in Anspruch und ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich vor, da es von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und von unlauterem Wettbewerb ausging.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. In seiner Entscheidung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass das beklagte Unternehmen der Gesellschafterkinder nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligt war und somit diesbezüglich nicht der richtige Klagegegner sei. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, dass die beiden Gesellschafter auf die Entscheidungen ihrer Kinder Einfluss genommen haben, um das Wettbewerbsverbot zu umgehen.

Bezüglich des Vorwurfs des unlauteren Wettbewerbs habe die Klägerin zudem nicht glaubhaft machen können, dass das beklagte Unternehmen gezielt Mitarbeiter abgeworben habe, um das klagende Unternehmen wirtschaftlich „lahmzulegen“.


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