Aktuelle Themen

Pfändbarkeit des Eigengelds eines Strafgefangen

18.11.13 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeiten erhält, pfändbar ist. Die Pfändungsgrenzen der §§ 850 c, 850 f, 850 k ZPO finden nach der neuerlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Anwendung.

Der vorgenannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mitte des Kalenderjahres 2011 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des sich in Strafhaft befindlichen Schuldners. Der Schuldner erhält ein monatliches Arbeitsentgelt. Davon wird ein Betrag von monatlich 3/7 seinem Hausgeldkonto gutgeschrieben. Das Überbrückungsgeld ist schon angespart. Die weiteren Teile des Arbeitsentgeltes in einer Größenordnung von 4/7 werden dem Schuldner auf dem Eigengeldkonto gutgeschrieben und fließen zur Insolvenzmasse. Der Schuldner machte wegen Ausgangs und Arbeitssuche einen erhöhten Bedarf geltend. Aus diesem Grunde hat er beantragt, ihm das Eigengeld pfändungsfrei zu belassen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts und hob die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf, was zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts führte.

Dabei geht der Bundesgerichtshof von dem Ausgangspunkt aus, dass der Anspruch eines Strafgefangenen auf Arbeitsentgelt insgesamt unpfändbar ist und daher nicht dem Insolvenzbeschlag (§ 36 I InsO, § 851 I ZPO, § 399 BGB) unterfällt, ohne das es einer Schutzanordnung des Vollstreckungsgerichts bedürfe. Denn der Anspruch des Strafgefangenen ist auf Gutschrift und nicht auf Bezahlung gerichtet. Durch die Gutschrift des Arbeitsentgelts auf dem Hausgeldkonto (3/7) und dem Eigengeldkonto (4/7l) ist der Anspruch des Strafgefangenen gegen den Träger der Haftanstalt erloschen.

Allerdings geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Eigengeldes (4/7) grundsätzlich nach § 829 ZPO gepfändet werden kann und somit dem Insolvenzbeschlag des § 35 I InsO unterliegt.

Dem stehen nach den Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs auch nicht das Pfändungsverbot des § 851 ZPO entgegen, weil der Anspruch übertragbar ist. Insoweit verwies der Bundesgerichtshof auf seine bereits im Kalenderjahr 2004 ergangene Entscheidung BGHZ 160, 112 (115), wonach für das Eigengeld, welches durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige Strafgefangene erhält, die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden.

Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 I ZPO). Bei dem Strafgefangenen kann hingegen nur sein Anspruch auf Auszahlung seines Eigengelds gepfändet werden, nicht aber sein Anspruch auf Gutschrift des Arbeitsentgelts. Der Pfändungsschutz des § 850 c ZPO erstreckt sich nicht auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen geschuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende Pfändungsschutz.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof nochmals bekräftigt, dass auch eine entsprechende Anwendung des § 850 c ZPO auf den Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung des Eigengelds ausscheidet.

Soweit vom Schuldner Bedürfnisse nach Kleidung, Gruppenaktivitäten und Nahrungsmitteln auch im Zusammenhang mit Hafterleichterungen in Form von Ausgangsaktivitäten begründet würden, stellt der fehlende Pfändungsschutz wegen der ganz besonderen Umstände keine sittenwidrige Härte hinsichtlich des Insolvenzbeschlags dar. Schon besondere Umstände sind nach in Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht ersichtlich; vielmehr befindet sich der Schuldner in der gleichen Lage wie alle Strafgefangenen, denen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. Der Gesetzgeber hat dieser Personengruppe gerade kein im Hinblick auf einen etwaigen Sonderbedarf erhöhtes Taschengeld zugesprochen. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch diese Bedürfnisse im Rahmen der den Gefangenen vollzugsrechtlich verbleibenden Mittel zu befriedigen sind. Das Vollzugsziel, den strafbefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, wird nicht als gefährdet angesehen.

Nach der neuerlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2013 dürften zukünftige Pfändungsschutzanträge von Strafgefangenen wenig Aussicht auf Erfolg haben.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

Profil »
Kontakt Dr. Behrends
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.