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Umfang der Prüfpflichten für ein Ärztebewertungsportal

11.03.16 | Der BGH entschied am 01. März 2016 (Az.: VI ZR 34/15) darüber, inwieweit die Betreiber des Ärztebewertungsportals „jameda.de“ eine schlechte Bewertung durch einen anonymen Nutzer überprüfen müssen.

Ein Zahnarzt klagte gegen das Portal, auf dem Nutzer nach Ärzten suchen und sie nach erfolgter Registrierung auch bewerten können. Dabei können die Nutzer Schulnoten für verschiedene Kategorien wie z.B. „Behandlung“ oder „Freundlichkeit“ verteilen.

Der klagende Zahnarzt wurde von einem Nutzer mit der Gesamtnote 4,8 beurteilt, für die Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ bekam er die Note 6. Der Kläger bestreitet, dass er den Nutzer überhaupt behandelt hat und verlangte von den Portalbetreibern die Entfernung der negativen Bewertung. Dies leiteten die Betreiber an den entsprechenden Nutzer weiter, wobei dem Zahnarzt die Antwort aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt wurde. Die Bewertung im Portal blieb jedoch.

Auf dem Klageweg verlangte der Kläger nun von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Verbreitung der Bewertung. Die Streitigkeit gelangte bis zum BGH, nach dessen Auffassung die Einschätzung keine eigene „Behauptung“ der Beklagten sei, da sie sich die Bewertung des Nutzers nicht zu eigen gemacht habe. Das Gericht war der Meinung, dass das Portal nur für Bewertungen hafte, wenn es seine zumutbaren Prüfpflichten verletze.

Der Umfang der Pflicht zur Überprüfung von Portalen hänge vom Einzelfall ab, wobei das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten der Provider sowie die Funktion des Portals beurteilt werden müsse. Dem Diensteanbieter dürfe demnach keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwere.

Im vorliegenden Fall handele es sich allerdings um ein Portal, das ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage. Dies werde dadurch verstärkt, dass die Bewertungen anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden können. Den Ärzten sei es dadurch verwehrt gegen die negativen Einschätzungen vorzugehen. Aus diesem Grund hätte der Portalbetreiber den Bewertenden dazu aufzufordern müssen, entsprechende Belege vorzulegen, die beweisen, dass er tatsächlich bei dem klagenden Zahnarzt Patient gewesen sei. Diese Unterlagen hätten der Portalbetreiber an den Kläger weiterleiten müssen.

Das Verfahren wurde zur erneuten Überprüfung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.


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