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Kein Insolvenzbeschlag für Neuerwerb nach Restschuldbefreiung

08.05.14 | Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Ablauf der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre.

Am 06.09.2010 wurde dem Schuldner nach Ablauf der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung erteilt. Nachdem der Insolvenzverwalter wegen etwaiger Steuererstattungsansprüche für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 die Nachtragsverteilung beantragt hatte, hob das Gericht am 23.11.2012 das Insolvenzverfahren auf und ordnete die Nachtragsverteilung an. Die gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Mit Beschluss vom 13.02.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO wegen der Steuererstattungsansprüche für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 nicht angeordnet werden durfte, auch wenn die Ansprüche für diese Zeit ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 InsO als Neuerwerb in die Masse gefallen wären.

Denn nach Ablauf der Abtretungserklärung im April 2010 und der rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung ist trotz Fortdauer des Insolvenzverfahrens durch § 287 Abs. 2 InsO zum Ablauf der Abtretungsfrist eine zeitliche Beschränkung der Wirkung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO eingetreten. Sie gilt nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre, was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommenssteuerzahlungen nicht zutraf, sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre. Nach dem Bundesgerichtshof beschränken sich der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO und die von ihm bewirkte zeitliche Begrenzung der Wirkung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO nicht auf den Neuerwerb, der unter eine andauernde Abtretung nach § 287 Abs. 2 fiele. Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, den redlichen Schuldner sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn ihm die hierfür notwendigen Mittel genommen werden. Zu diesem Mittel zählen nicht nur die von der Abtretung erfassten Bezüge, sondern der gesamte Neuerwerb. Andernfalls wäre etwa dem selbstständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst werden, ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat.

Dieses Verständnis hat sich auch der Gesetzgeber für die ab dem 01.07.2014 geltende Neuregelung zu Eigen gemacht. Nach § 300 a InsO nF gehört das Vermögen, dass der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse, sofern dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung vorzeitig unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO nF erteilt wird.

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 23/13


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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