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Verjährung von Masseverbindlichkeiten

22.04.13 | Auch Massenverbindlichkeiten unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung wird auch nicht durch die Anzeige einer Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 208 InsO) gehemmt.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat mit Urteil vom 19.04.2012 zu dem Aktenzeichen 4 Ca 2167/11 die Anwendung der Regelverjährung für Masseverbindlichkeiten bestätigt. Gleichsam hat das Arbeitsgericht Oberhausen darauf hingewiesen, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine Hemmung der Verjährung bewirkt. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO ist weder eine Stundungsvereinbarung im Sinne des § 205 BGB, noch ein Stillhalteabkommen verbunden. Denn die gegenüber dem Insolvenzgericht abzugebende und öffentlich bekannt zu machende Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist gerade keine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung, sondern bloße das rechnerische Verhältnis der Masse zu den Masseverbindlichkeiten betreffende Wissenserklärung. Ebenso scheidet eine Hemmung der Verjährung bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 206 BGB wegen höherer Gewalt aus, weil der Gläubiger trotz der angezeigten Masseunzulänglichkeit seine Rechte verfolgen und den Eintritt der Verjährung durch Erhebung einer Feststellungsklage verhindern kann. Auch eine Hemmung gemäß § 203 BGB hat das Arbeitsgericht Oberhausen im zu entscheidenden Fall abgelehnt, da keinerlei Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt wurden. Die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit reicht hierfür nicht aus, da sie keine Erklärung des Insolvenzverwalters enthält, zu einer einvernehmlichen Regelung bereit zu sein.

Bei Masseunzulänglichkeit sollen lediglich die Verbindlichkeiten in einem auf die Masseverwertung beschränkten Verfahren unter Beachtung einer besonderen Rechtsfolge befriedigt werden. Dieses Verfahrensziel beinhaltet nicht gleichzeitig die Erklärung, dass mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit in jedem Fall die Befriedigung der Masseforderung in Aussicht gestellt werde. Die bloße Veröffentlichung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann überdies nicht den von § 203 BGB geforderten Meinungsaustausch zwischen den Parteien ersetzen.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Oberhausen ist es dem Insolvenzverwalter schließlich auch nicht aus Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Insolvenzverwalter den Gläubiger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte, etwa weil er den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat, dass er den Anspruch befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen wolle.

Massegläubiger müssen somit bedenken, dass Masseverbindlichkeiten der Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen.

Vernachlässigen Massegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die weitere Verfolgung ihrer Ansprüche in der Annahme, vom Insolvenzverwalter im Rahmen der quotalen Befriedigung quasi von Amts wegen bedacht zu werden, so ist diese Annahme unzutreffend. Verjährte Forderungen dürfen nämlich vom Insolvenzverwalter schon mit Blick auf eine mögliche Insolvenzverwalterhaftung nicht bedient werden.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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