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Vorrang der Vertragserhaltung

26.03.15 | In grenzüberschreitenden Lieferverhältnissen wird in der Regel das UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen. Dies erfolgt, ohne sich über die Vorteile des UN-Kaufrechts überhaupt Gedanken gemacht zu haben. Ein Trugschluss, wie eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes deutlich macht. Das Gericht hatte im Kern folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen bezog von einem in Ungarn ansässigen Unternehmen Werkzeuge und Formen für die Herstellung von Kunststoffteilen. Nachdem gerügte Mängel nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers behoben wurden, erklärte dieser Schließlich den Rücktritt vom Vertrag.

Gem. Art. 49 CISG ist ein Käufer nur dann zur Aufhebung eines Vertrages („Rücktritt“) berechtigt, wenn die Nichterfüllung einer den Verkäufer nach dem Vertrag oder den Bestimmungen des CISG treffenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG darstellt.

Der BGH (AZ: VIII ZR 394/12) bejaht die Wesentlichkeit eines Pflichtverstoßes dann, wenn die berechtigten Vertragserwartungen der anderen Partei so sehr beeinträchtigt werden, dass deren Interesse an der Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen entfällt. Für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung einen solchen Schweregrad erreicht, sollen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheidend sein.

Der BGH macht deutlich, dass bei einer Vertragswidrigkeit nicht allein auf die Schwere eines gerügten Mangels abzustellen ist, sondern vielmehr entscheidend sei, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse eines Käufers im Wesentlichen entfallen ist. Danach stellt für den BGH ein Mangel grundsätzlich dann keine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn trotz ihrer Mangelhaftigkeit eine anderweitige Verarbeitung oder ein Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar ist, auch mittels eines entsprechenden Preisabschlages.

Der BGH unterstreicht damit nachhaltig die innere Zielrichtung des UN-Kaufrechtes, welche vom „Vorrang der Vertragserhaltung“ ausgeht und deshalb intensiv auf andere Rechtsbehelfe, insbesondere Minderung oder Schadensersatz, verweist. Durch diese Entscheidung des BGH stellt sich wiederum die Frage, ob das UN-Kaufrecht in jedem Fall ausgeschlossen werden soll, oder aber aufgrund seiner Ausgestaltung nicht doch zwischen Vertragsparteien im grenzüberschreitenden Lieferverhältnis Anwendung finden sollte.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Michael Streit
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