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Gewerbeuntersagung im Insolvenzverfahren

07.07.11 | Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 07.02.2011, AZ. 7 L 1768/10 entschieden, dass das in § 12 GewO angeordnete Verbot der Gewerbeuntersagung nicht eingreift, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Hinsichtlich des freigegebenen Gewerbes kann eine Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt haben.

Gemäß § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsache vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe nahelegen, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten erforderlich ist.

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter bewirkt, dass der erzielte Neuerwerb abweichend von § 35 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört. Damit lebt die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Schuldners hinsichtlich des freigegebenen Betriebs wieder auf und mit ihr das Bedürfnis, Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden treffen zu können.

Eine Gewerbeuntersagung kann jedoch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt haben. Da ein Insolvenzverfahren regelmäßig Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse ist, ließen diese Tatsachen regelmäßig den Schluss auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu, sodass stets eine Gewerbeuntersagung mit der Folge veranlasst wäre, dass die Norm des § 35 Abs. 2 InsO, die dem Schuldner zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit motivieren soll, in der Praxis leer laufen würde. Zudem ist es dem Schuldner ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, Verbindlichkeiten zu begleichen, die Insolvenzforderungen darstellen. Nach der Begründung des Verwaltungsgerichts Darmstadt verbieten diese Gründe aber, die Unzuverlässigkeit mit einer vom Insolvenzverfahren erfassten Nichterfüllung steuerlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen zu begründen.

Sollten demgegenüber durch den Schuldner anlässlich der aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen selbstständigen Tätigkeit neue Verbindlichkeiten begründet werden, dürften einer Gewerbeuntersagung keine Rechtsgründe entgegen stehen, da nach ständiger Rechtsprechung gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer keine Gewehr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
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